Wichtige Neuerungen zum Transparenzregister

24. September 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem 01.08.2021 ist das Transparenzregister, in dem die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen erfasst werden, ein sogenanntes Vollregister. Das heißt, anders als bislang ist es für die Erfüllung von Meldepflichtigen zukünftig nicht mehr möglich, auf Daten in anderen Registern, z.B. dem Handelsregister, zu verweisen. Hier galt bis dato eine sogenannte Mitteilungsfunktion, so dass viele Unternehmen keine aktive Meldung an das Transparenzregister durchführen mussten, da die wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Registern ersichtlich waren.

Diese Mitteilungsfiktion ist jedoch zum 01.08.2021 durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) ersatzlos weggefallen. Somit müssen nun nahezu alle juristischen Personen und Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitteilen. Ausgenommen sind lediglich Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs und Berufsausübungsgemeinschaften). Ferner sind auch Freiberufler und Einzelgewerbetreibende ebenfalls davon ausgenommen.

Die Größe der Gesellschaften spielt dabei keine Rolle. Sowohl börsennotierte Aktiengesellschaften als auch kleine „Ein-Personen-GmbH´s“ sind zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet.

Grundsätzlich sind nur Unternehmen mit Sitz in Deutschland meldepflichtig. Neu ist auch, dass nun auch ausländische Unternehmen meldepflichtig werden, wenn sie Anteile an einer Gesellschaft erwerben, die über inländischen Grundbesitz verfügt (sogenannten „Share Deals“) und sie nicht in einem Transparenzregister eines anderen EU Mitgliedstaats eingetragen ist. Bisher waren nur Fälle erfasst, bei denen ausländische Gesellschaften unmittelbar Eigentum an einem inländischen Grundstück erwarben (sogenannte „Asset Deals“) und sie nicht in einem Transparenzregister eines anderen EU – Mitgliedstaats eingetragen waren.

Für eingetragene Vereine gilt die Sonderregelung, dass die im Vereinsregister hinterlegten Daten automatisch in das Transparenzregister übertragen werden. Eingetragene Vereine müssen also im Regelfall keine Mitteilung an das Transparenzregister machen.

Für Gesellschaften bzw. Vereinigungen, die aufgrund der Gesetzesänderung erstmals meldepflichtig werden, gelten folgende Übergangsfristen, innerhalb derer die Mitteilung der/des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister erfolgen muss: 

03.2022 bei Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und Societas Europea (SE),

06.2022 bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (UG, GmbH), Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften,

12.2022 bei allen anderen transparenzpflichtigen Gesellschaften, z.B. OHG, KG und GmbH & Co. KG.

Trotz der großzügig erscheinenden Fristen ist allen betroffenen Unternehmen dringend zu empfehlen, das Thema Transparenzregister frühzeitig anzugehen. Bei Meldeverstößen drohen empfindliche Bußgelder. Bitte beachten Sie auch, dass die Verantwortung für die Eintragung bei der Geschäftsführung des betroffenen Unternehmens liegt.

Sie hat die notwendigen Informationen sowie etwaige Änderungen zu ermitteln und an das Transparenzregister zu übermitteln. Bei Trusts, nicht rechtsfähigen Stiftungen und bestimmten Rechtsgestaltungen haben die Verwalter bzw. Treuhänder diese Aufgaben zu erfüllen.

Die Meldung zum Transparenzregister erfolgt rein elektronisch über die vom Bundesanzeiger-Verlag betriebene Plattform www.transparenzregister.de.
Dort sind auch die Details zum Prozedere dargestellt.

Bei Rückfragen hierzu stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung! Über unsere Zentrale, Tel.+49 (0) 8823/8754 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.

Sprechen Sie uns gerne an und – bleiben Sie gesund!

Ihre Kanzlei dr.schauer und margraf