Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem hier nochmals beigefügten Newsletter haben wir Sie bereits über die Thematik des ab 2022 verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses bei einer bAV durch Entgeltumwandlung informiert.
Nun hatten wir jüngst Gelegenheit, uns über diesen Bereich mit einer großen deutschen Versicherung auszutauschen, da einige Punkte noch nicht geklärt sind. Die Ergebnisse möchten wir Ihnen natürlich nicht vorenthalten.
Hinsichtlich der Möglichkeiten, wie der Zuschuss (zukünftig) berücksichtigt werden kann, verweisen wir zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den beigefügten Newsletter.
Wichtig ist ergänzend jedenfalls aus Sicht der Versicherung:
Die Verantwortung etwaiger Änderungen der Verträge zwischen Ihnen und Ihren Mitarbeitern und der Versicherungsgesellschaft liegt – nach ausdrücklichem Hinweis der Versicherung – alleine bei Ihnen/Ihren Mitarbeitern.
Entsprechende Informationen sollen Ihnen und Ihren Mitarbeitern durch die Versicherungen nun auch in der nächsten Zeit zugehen.
Aufgrund dessen bitten wir Sie um Verständnis, dass uns in diesem Zusammenhang leider nur ein eingeschränkter Unterstützungsrahmen zur Verfügung gestellt wird. Sofern uns daher keine geänderten Vertragsunterlagen Ihrerseits zur Verfügung gestellt werden, sind wir versicherungsseits verpflichtet, die bisherigen Zahlungen in der bisherigen Form weiterzuführen. Wir dürfen daher nicht den gesetzlich zu leistenden Zuschuss „irgendwie“ neu/zusätzlich berücksichtigen.
Selbstverständlich werden wir aber versuchen, Ihnen bestmöglich unter die Arme zu greifen, wenn Sie daran Bedarf haben.
Nutzen Sie daher die Zeit bis Ende des Jahres, um die entsprechenden Weichen zu stellen, sodass 2022 jedenfalls in dieser Hinsicht mit einem vielleicht schon erfülltem Vorsatz beginnen kann – und mit dem Vermeiden einer etwaigen Nachhaftung für Sie als Arbeitgeber.
Bei Rückfragen hierzu stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung! Über unsere Zentrale, Tel.+49 (0) 8823/8754 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.
Sprechen Sie uns gerne an und – bleiben Sie gesund!
Ihre Kanzlei dr.schauer und margraf