Sehr geehrte Damen und Herren,
am 1. September 2021 hat das Bundeskabinett die Arbeitsschutzverordnung – mit Blick auf die nach wie vor andauernde Corona-Pandemie – für Arbeitgeber und ihre Beschäftigten zunächst bis einschließlich 24. November 2021 verlängert.
1. Welche Maßnahmen und Pflichten gelten für Arbeitgeber auch weiterhin?
Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
Der Arbeitgeber ist zum Angebot von kostenlosen Schnell- oder Selbsttests mindestens zweimal pro Woche für Mitarbeiter in Präsenz verpflichtet.
Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Auch wenn weder durch die Verordnung noch durch das Infektionsschutzgesetz eine tatsächliche Verpflichtung hierzu besteht, so ist der Arbeitgeber aus diesen Gründen allerdings weiterhin dazu angehalten Home-Office als Möglichkeit zur Kontaktreduzierung anzubieten.
Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
Sofern die übrigen Maßnahmen (wie zum Beispiel 1,5 m Abstand) keinen ausreichenden Schutz bieten, müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mindestens eine medizinische Schutzmaske zur Verfügung stellen.
2. Was wurde im Rahmen der Verlängerung der Corona- Arbeitsschutzverordnung neu geregelt ?
Ab dem 10. September 2021 sind Arbeitgeber verpflichtet ihre Beschäftigten zum einen über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung wie auch über die Möglichkeit einer Impfung gegen Corona zu informieren.
Darüber hinaus sind Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt verpflichtet ihre Beschäftigten zur Wahrnehmung eines Impftermins während der Arbeitszeit freizustellen sowie Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen. Aus dem aktuellen Wortlaut der Verordnung ist davon auszugehen, dass die Freistellung dabei unter Fortzahlung der Vergütung zu erfolgen hat.
Hier wird unter Juristen bereits rege diskutiert, ob die Arbeitsschutzverordnung als bloße Verordnung überhaupt rechtlich eine solche „Vergütungspflicht“ regeln kann bzw. darf. Dies bleibt abzuwarten. Derzeit gibt es hierzu jedoch noch keinerlei Rechtsprechung oder weiterführende Stimmen in der Literatur, so dass die durch die neue Arbeitsschutzverordnung vorgesehene bezahlte Freistellung zur Wahrnehmung eines Impftermins vom Arbeitgeber gewährt werden muss.
3. Kein Fragerecht des Arbeitgebers im Hinblick auf den Impf- oder Genesenenstatus
Auch durch die neue Verordnung erhalten Arbeitgeber nicht das Recht von ihren Mitarbeitern Auskunft über den Impf- oder Genesenenstatus zu erhalten. Das Arbeitsrecht lässt dies grundsätzlich nicht zu. Dies wird seitens der Arbeitgeber derzeit enorm kritisiert da die Umsetzung der Hygieneschutzmaßnahmen dadurch erheblich erschwert wird.
ABER: In § 2 ArbSchVO-E findet sich jedoch erstmals eine Regelung, wonach Arbeitgeber die Information, wer von ihren Mitarbeitern geimpft ist, zumindest im Rahmen der Festlegung und Umsetzung des betrieblichen Infektionsschutzes verwenden dürfen. Wenn die Kenntnis also vorhanden ist, ist diese auch verwendbar.
Was ein tatsächliches Fragerecht des Arbeitsgebers anbelangt, so ist derzeit davon auszugehen, dass auch dieses Thema im Laufe der nächsten Tage durch die Bundesregierung allerdings kurzfristig geklärt wird. Ein zumindest vorübergehendes Auskunftsrecht des Arbeitgebers steht hier zur Diskussion. Ebenso wie z.B. die Einführung der 3G-Regel an Arbeitsplätzen mit hohem Ansteckungsrisiko, wie in Krankenhäusern oder Arztpraxen. Hier sollen dann die Arbeitgeber das Recht haben einen Nachweis von ihren Mitarbeitern zu verlangen ob diese geimpft, genesen oder aber getestet sind.
Selbstverständlich werden wir sie weiterhin kurzfristig über die neuesten Entwicklungen in diesem Bereich informieren.
Bei Rückfragen hierzu stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung! Über unsere Zentrale, Tel.+49 (0) 8823/8754 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.
Sprechen Sie uns gerne an und – bleiben Sie gesund!
Ihre Kanzlei dr.schauer und margraf