Update: Vereinfachte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen auch für Januar und Februar 2021 möglich

17. März 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

der GKV-Spitzenverband hat beschlossen, die erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Januar und Februar 2021 zu verlängern. Für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber ist damit längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021 eine erleichterte Stundung der SV-Beiträge möglich.

Mit der Maßnahme sollen Liquiditätsengpässe abgefedert werden, die entstehen können, wenn die Beantragung und Bewilligung der avisierten Wirtschaftshilfen Zeit beansprucht und gleichzeitig Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.

Auf Antrag des vom Lockdown betroffenen Arbeitgebers können die Beiträge für die Monate Januar und Februar 2021 vereinfacht gestundet werden.

Hierzu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es müssen vorrangig die bereit gestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen.
  • Die Antragstellung hat mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu erfolgen (siehe anbei).
  • Die Stundungen können längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021 gewährt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen bis Ende März 2021 vollständig zugeflossen sind.
  • Einer Sicherheitsleistung bedarf es für die Stundungen nicht.
  • Stundungszinsen sind nicht zu berechnen.
  • Bestehende Ratenzahlungsvereinbarungen, die angesichts der aktuellen Situation nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, können nachjustiert werden.
  • Im Falle beantragter Kurzarbeit endet die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung für die Ist-Monate Januar und Februar 2021, sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Die Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.
  • Weitere Voraussetzung für den beschriebenen erleichterten Stundungszugang ist darüber hinaus nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen. An den Nachweis sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er sich angesichts des angeordneten Lockdowns zunächst in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet, vor allem erhebliche Umsatzeinbußen erlitten hat und die angekündigten Wirtschaftshilfen zwar beantragt, diese jedoch noch nicht zugeflossen sind, ist in aller Regel ausreichend.
  • Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sog. Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet.

Es wird von Seiten des GKV-Spitzenverbands darum gebeten, auch die Höhe der am Fälligkeitstag für die Beiträge der Monate Januar und Februar 2021 gestundeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlagen (ohne die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die im Firmenzahlerverfahren zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen abgeführt werden) für die Beitragsmonate Januar und Februar 2021 – soweit sie auf der Grundlage des vereinfachten Stundungsverfahrens eingeräumt wurden – zu dokumentieren und an die jeweilige Kassenorganisation auf Bundesebene zu übermitteln.

Dabei soll weiterhin ausschließlich das jeweils gestundete Beitragsvolumen erfasst werden; die Anzahl der Stundungsfälle ist im Hinblick auf die ansonsten redundante Berücksichtigung in den Fällen, in denen Betriebe mit mehreren Einzugsstellen entsprechende Stundungsvereinbarungen schließen, irrelevant.

Bei Rückfragen hierzu stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung! Über unsere Zentrale, Tel.+49 (0) 8823/8754 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.

Sprechen Sie uns gerne an und – bleiben Sie gesund!

Ihre Kanzlei dr.schauer und margraf

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