(Teil-)Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal ab dem 15.3.2022

15. Dezember 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 10. Dezember 2021 hat der Bundestag weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beschlossen. Durch die Verabschiedung des „Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19“ wird das bestehende Infektions-schutzgesetz erneut geändert. Die neuen Vorschriften sehen u. a. vor, dass in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Impfung gegen COVID-19 besitzen müssen, um dort tätig sein zu können. Auch der Kreis der Impfberechtigten wird erheblich erweitert.

Was dies vor allem für Sie als Arbeitgeber, aber auch für Ihre Mitarbeiter im Einzelnen, bedeutet möchten wir Ihnen nachfolgend darstellen.

1. Wo gelten die neuen Nachweispflichten bzw. wen betrifft die Gesetzesänderung?
Dies betrifft sämtliches Personal in Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen.

Gemäß § 20 a Abs. 1 Nr. 1 IfSG Personen die in folgenden Einrichtungen und Unternehmen tätig sind:
a) Krankenhäuser,
b) Einrichtungen für ambulantes Operieren,
c) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
d) Dialyseeinrichtungen,
e) Tageskliniken,
f) Entbindungseinrichtungen,
g) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
h) Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
i) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
j) Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
k) Rettungsdienste,
l) sozialpädiatrische Zentren
m) medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen
n) Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation und Dienste der beruflichen Rehabilitation,
o) Begutachtungs- und Prüfdienste, die aufgrund der Vorschriften des SGB V oder SGB XI tätig werden,

Personen, die in voll- oder teilstationären Pflegeinrichtungen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,

Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die vergleichbare Pflegedienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig sind.

2. Was bedeutet die neu eingeführte, einrichtungsbezogene Impflicht?
Für bestehende und bis zum 15. März 2022 einzugehende Arbeitsverhältnisse müssen dem Arbeitgeber entsprechende Nachweise bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorliegen.

Neue Arbeitsverhältnisse können ab dem 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises vor Aufnahme der Tätigkeit eingegangen werden.

Die Verpflichtungen bestehen unabhängig von der Größe des betroffenen Unternehmens.

Nachweise, die ab dem 16. März 2022 durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verlieren, müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit bei der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung durch Vorlage eines gültigen Nachweises ersetzt werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises,
kann das Gesundheitsamt Ermittlungen einleiten und einer Person, die trotz der Anforderung keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht folgt, untersagen, dass sie die Räume der Einrichtung oder des Unternehmens betritt oder in einer solchen
Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig wird.

3. Welche Pflichten treffen die Arbeitnehmer der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen?
Die dort Beschäftigten müssen ihrem Arbeitgeber bis zum Ablauf des 15. März 2022 (unaufgefordert) einen der folgenden Nachweise vorzulegen:

1. einen Impfnachweis,
2. einen Genesenennachweis oder
3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

Bei Aufnahme einer Neubeschäftigung müssen Bewerber die erforderlichen Nachweise vor Abschluss des Arbeitsvertrages erbringen.

4. Was bedeutet dies für Arbeitgeber der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen?
Was Neueinstellungen anbelangt, so dürfen Arbeitgeber diese ab dem 16. März 2022 nur noch nach Vorliegen eines entsprechenden Nachweises vornehmen.

Bei bestehendem Personal müssen Arbeitgeber die Nachweise ihrer Mitarbeiter bis zum 15. März 2022 erhalten haben. Eine Missachtung wird als Ordnungswidrigkeit behandelt, die mit Bußgeldern geahndet wird.

Was aber passiert, wenn die Nachweise nicht vorgelegt werden?
Falls Mitarbeiter die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt haben oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen, müssen Arbeitgeber unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informieren. Das Gesundheitsamt kann sodann Ermittlungen einleiten und einer Person, die trotz der Anforderung keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht folgt, untersagen, dass sie die Räume der Einrichtung oder des Unternehmens betritt oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig wird.

Bedauerlicherweise lässt sowohl das neue Gesetz wie auch die zugehörige Gesetzesbegründung eine klare Aussage dahingehend vermissen, ob Arbeitgeber bestehendes Personal, welches einen entsprechenden Nachweis bis zum 15. März 2022 nicht vorgelegt hat, bis zur Klärung durch das Gesundheitsamt weiter beschäftigen
dürfen. Rechtssicher kann hier derzeit keine Aussage getroffen werden. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber hier noch entsprechend nachbessert.

Arbeitsrechtlich hat eine fehlende Impfung bzw. ein fehlender Nachweis jedoch v. a. folgende – weitreichende – Konsequenzen:
Sofern ein Arbeitnehmer seiner Arbeit nicht nachgehen kann, weil er trotz der nunmehr neu bestehenden Impfpflicht keinen der genannten Nachweise (fristgerecht) erbringt bzw. das Gesundheitsamt die Tätigkeit des Arbeitnehmers untersagt hat, muss der Arbeitgeber diese Ausfallzeiten nicht bezahlen.

In weiterer Konsequenz droht den betroffenen Arbeitnehmern sogar die Kündigung. Sofern ein Mitarbeiter trotz Impfangebot und medizinischer Möglichkeit zur Impfung sich nicht impfen lässt bzw. keinen der genannten Nachweise erbringt, und ein Tätigwerden des Arbeitnehmers so nicht länger möglich ist, kann der Arbeitgeber diese Person aufgrund der nunmehr normierten Impfpflicht nicht länger im Betrieb einsetzen.

Hier kann dann in der Folge ein Grund für eine personenbedingte Kündigung vorliegen, wenn nämlich die vertragliche Leistung aufgrund der fehlenden Impfung bzw. des fehlenden Nachweises nicht mehr uneingeschränkt erbracht werden und keine anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Da es sich hier um ein steuerbares
Verhalten des Arbeitnehmers handelt, ist davon auszugehen, dass Betroffene vor Ausspruch der Kündigung zunächst abgemahnt werden müssen.

5. Ab wann gilt die neue Nachweispflicht?
Das neue Gesetz wurde am 11. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die darin vorgesehene Impf- und Nachweispflicht gilt demnach seit dem 12. Dezember 2021.

6. Die Impfmöglichkeiten werden erweitert!
Zur Stärkung der Impfkampagne sollen Apothekerinnen und Apotheker, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte vorübergehend (vorerst bis zum 31. Mai 2022) zu eigenverantwortlichen Schutzimpfungen gegen COVID-19 bei Menschen ab
12 Jahren berechtigt werden. Voraussetzungen sind eine vorherige ärztliche Schulung und das Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten oder die Einbindungen in geeignete
Strukturen, wie z. B. in ein mobiles Impfteam. Muster-Schulungskonzepte sollen von der Bundesapothekerkammer, der Bundeszahnärztekammer sowie der Bundestierärztekammer bis zum 31. Dezember 2021 jeweils in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer entwickelt werden.

7. Klarstellungen zur Testpflicht in Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen
Durch das neu verabschiedete Gesetz wird nunmehr klargestellt, dass Begleitpersonen bei Arztbesuchen nicht getestet sein müssen.

Eine Testung von geimpften oder genesenen Mitarbeitern in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen muss ab sofort nur noch zweimal pro Woche nachgewiesen werden. Dabei kann die zugrundeliegende Testung in der Einrichtung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen. Die Tests sind vom Arbeitgeber – wie bereits bisher – im Rahmen eines Testkonzeptes anzubieten.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch darüber hinaus zu aktuellen Themen und Fragestellungen in dieser besonderen Situation zur Verfügung.
Über unsere Zentrale, Tel.+49 (0) 8823/8754 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.