Patientenversorgung

26. Oktober 2020

Telemedizinische Patientenversorgung  – Videosprechstunden in Ihrer Praxis

In der aktuellen Studie „Healthcare-Barometer 2020“ der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers GmbH wurde die Einschätzung von Versicherten zu der Digitalisierungsstrategie der Bundesregierung im Bereich des Gesundheitswesens ermittelt. Es ist festzustellen, dass sich bereits jede/r zweite/r Bundesbürger/in vorstellen kann, eine Videosprechstunde statt eines persönlichen Besuchs in der Praxis in Anspruch zu nehmen. Besonders unter 55-jährige zeigen sich gegenüber einer Videosprechstunde aufgeschlossen. ¹

Es wird ersichtlich, dass der Wunsch von Patientinnen und Patienten nach Videosprechstunden gegeben ist. Auch wenn derzeit die Angst vor einer Corona-Infektion oftmals der Anlass für einen „digitalen Arztbesuch“ ist, sind auch die anderen Gründe für die Wahl einer Videosprechstunde nicht vernachlässigbar. So gaben zum Zeitpunkt der Erhebung rund 54% der Befragten an, die Videosprechstunde aufgrund der schnellen ärztlichen Beratung gewählt zu haben. Für Ihre Patientinnen und Patienten können Sie durch die Einrichtung eines „digitalen Arztbesuches“ weitere Handlungsmotive und Vorteile ergeben (siehe Abbildung 1).

Abbildung 1: Gründe für die Nutzung einer Video-Sprechstunde. (Statista GmbH, 2020) ²

 

Die Einrichtung einer telemedizinisch gestützten Patientenversorgung bietet auch zahlreiche Vorteile für Sie und Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Positionieren Sie sich als innovativer Arzt und bleiben Sie am Puls der Zeit. Durch die Telemedizin können Sie Ihren Patientinnen und Patienten eine moderne ärztliche Versorgung bieten und ortsunabhängig zur Verfügung stehen.

Um Videosprechstunden in Ihrer Praxis nachhaltig zu etablieren wird empfohlen, verbindliche Videosprechzeitstunden festzulegen. Dies kann beispielsweise so integriert werden, dass eine Buchung direkt über Ihre Homepage möglich ist. Ebenso bedarf es einiger Voraussetzungen, die ihrerseits erfüllt werden müssen. Gerne möchten wir Ihnen einen kurzen Einblick in die wichtigsten Punkte geben:

 

Technische Voraussetzungen

  • Anzeige bei Ihrer KV, dass Sie einen zertifizierten Videodienstanbieter nutzen
  • Ende-zu-Ende Verschlüsselung
  • Einhaltung und Gewährleistung der Schweigepflicht und der Datensicherheit

 

Aufklärung Fernbehandlung

  • Patienten und Patientinnen müssen neben der allgemeinen Bestimmung über die Fernbehandlung aufgeklärt werden, somit müssen unter anderem folgende Regelungen eingehalten werden:
  • Vor der ersten Videosprechstunde muss der Patient seine Einwilligung erklären – je nach System ist dies teilweise dirket über den Videodienstanbieter möglich
  • Bei bisher unbekannten Patienten muss zunächst die Identität des Patienten geprüft werden. Hierfür hält der Patient die elektronische Gesundheitskarte in die Kamera und bestätigt mündlich das Bestehen des Versicherungsschutzes.
  • Detaillierte Informationen erhalten Sie in dem Dokument der KBV „Anlage 4b Vereinbarung Authentifizierung Fernbehandlung“ unter: https://www.kbv.de/media/sp/Anlage_4b_Authentifizierung_Fernbehandlung.pdf

 

Fachliche Voraussetzungen

  • Videosprechstunden dürfen nur von bestimmten Arztgruppen und für bestimmte Indikationen eingesetzt werden (vgl. auch Link weiter unten)
  • Dazu zählen Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte sowie bestimmte Fachgruppen wie Orthopäden, Gynäkologen oder Dermatologen

 

Abrechnung

  • Arztpraxen erhalten für jede Videosprechstunde einen Technikzuschlag von 4,21 Euro (GOP 01450, Bewertung: 40 Punkte). Dieser wird für bis zu 50 Videosprechstunden im Quartal gezahlt
  • Besucht der Patient in einem Quartal ausschließlich die Videosprechstunde, ist die Abrechnung mit der GOP 88220 zu kennzeichnen
  • Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale:
  • Für Videosprechstunden wird die jeweilige Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale abgerechnet
  • Zuschläge können unter den jeweiligen Voraussetzungen angesetzt werden (bsp: fachliche Grundversorgung, konservativ tätige Augenärzte, etc.)
  • Für Fälle, bei denen der Patient in einem Quartal nicht persönlich die Praxis aufsucht und nur über Video behandelt wird, wird durch die KV ein fachgruppenspezifischer, prozentualer Abschlag auf die Pauschale/den jeweiligen Zuschlag vorgenommen.
  • Eine detaillierte Übersicht zur Vergütung von Videosprechstunden finden Sie unter https://www.kbv.de/media/sp/Videosprechstunde__uebersicht_Verguetung.pdf
  • Für die Authentifizierung neuer Patienten können Sie über die GOP 01444 einen Zuschlag abrechnen

 

Alle vorstehenden Angaben sind naturgemäß ohne Gewähr. Weitere Voraussetzungen für die telemedizinisch gestützte Betreuung von Patientinnen und Patienten finden Sie auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung unter https://www.kbv.de/html/videosprechstunde.php. Wir empfehlen zudem im Vorfeld ein Beratungsgespräch mit der KV.

Nähere Informationen zu der Umsetzung von Videosprechstunden in der Praxis sowie eine Liste der zertifizierten Videoanbieter finden Sie auf der Webseite der Bundesärztekammer oder unter https://www.kbv.de/media/sp/Liste_zertifizierte-Videodienstanbieter.pdf.

Sie möchten Ihre Praxis für Videosprechstunden einrichten und benötigen Unterstützung bei der Finanzierung Ihres Digitalisierungsprojektes?

Gerne stehen wir Ihnen zur Seite und begleiten Sie in eine digitale Zukunft.

Wir freuen uns auf einen gemeinsamen Schritt in Richtung Digitalisierung.

Ihre Kanzlei

Dr. Schauer

 

 

 

 

¹ PricewaterhouseCoopers GmbH (2020). Healthcare-Barometer 2020. Abgerufen am 13.10.2020

² Abgerufen am 13.10.2020. Verfügbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1132238/umfrage/nutzungsgruende-von-video-sprechstunden/#professional