Patientendatenschutzgesetz

26. Oktober 2020

Der Deutsche Bundesrat hat am 18.09.2020 das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) genehmigt. Die digitale Vernetzung bietet große Chancen für die medizinische und pflegerische Versorgung in Deutschland.

Krankenkassen sind ab 2021 dazu verpflichtet ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) zu stellen. Diese ermöglicht das digitale Erfassen und Verwalten der Gesundheitsdaten. Die Nutzung der ePA ist für die Patienten freiwillig. Neben Befunden, Arztberichten oder Röntgenbildern lassen sich ab dem Jahr 2022 auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe Untersuchungsheft für Kinder und das Zahnbonusheft in der elektronischen Patientenakte speichern.

Ab dem Jahr 2022 können die Versicherten dann nach dem neuen Gesetz eigenverantwortlich bestimmen, welche ihrer Patientendaten verwaltet und weitergegeben werden können. Klare Regeln für Datenschutz, Datensicherheit und datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit werden dafür sorgen, dass sensible Gesundheitsdaten wie Befunde, Diagnosen, Medikationen oder Behandlungsberichte bestmöglich geschützt sind.

Auch ist die stufenweise Einbindung weiterer innovativer digitaler medizinischer Anwendungen vorgesehen. So wird beispielsweise die elektronische Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mittels E-Rezept ab dem 1. Januar 2022 möglich sein. Mithilfe einer App soll sich das E-Rezept direkt auf das Smartphone laden lassen.

Auch Überweisungsscheine sollen zukünftig in elektronischer Form übermittelt werden können.

Zudem sollen weitere Leistungserbringer an die Telematik-Infrastruktur angebunden werden, beispielsweise Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Auch die Angehörigen der Pflegeberufe sollen künftig einen Zugriff auf die elektronische Patientenakte erhalten können.

Hinweis :

Ärztinnen und Ärzte erhalten eine Vergütung, wenn sie die Versicherten bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte und der Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte unterstützen; Krankenhäuser erhalten hierfür einen Zuschlag. Auch Apothekerinnen und Apotheker werden dafür vergütet, wenn sie den Versicherten helfen, die elektronische Patientenakte zu befüllen und zu nutzen.