Newsletter vom 17.11.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
aktuell befinden wir uns wieder in einem bundesweiten Lockdown. Wenn es sich auch „nur“ um einen „Lockdown light“ handeln soll, so trifft er einige Branchen ziemlich „hard“.
Viele der betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen sind bereits durch die Beschränkungen des öffentlichen Lebens im Frühjahr wirtschaftlich angeschlagen und waren gerade dabei, sich zu erholen.
Um diese Unternehmen zu unterstützen, stellt der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe – die Novemberhilfe – bereit. Auch das KfW-Sonderprogramm wird verlängert und erweitert.
Im Folgenden beantworten wir Ihnen daher sehr gerne aktuelle Fragen verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass sich das Verfahren und die Umsetzung noch immer in der Planung befindet, sodass es sich hier um eine Momentaufnahme handelt, die sich wieder ändern kann:
1) Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?
Die Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen erfasst sind. Antragsberechtigt sind solche Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels sind ebenfalls antragsberechtigt. Ebenfalls antragsberechtigt sind Unternehmen, die indirekt stark betroffen sind (siehe Antwort auf folgende Frage).
2) Können auch Unternehmen, die nur indirekt von den Schließungsanordnungen betroffen sind, von den Hilfen profitieren?
Ja. Diejenigen Unternehmen, die zwar nicht direkt von einer staatlichen Schließungsanordnung betroffen sind, aber faktisch im November dennoch an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert sind, sollen auch direkt antragsberechtigt sein.
Dies gilt für alle Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, zum Beispiel eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet, die von der Schließungsanordnung direkt betroffen sind.
Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.
Für Unternehmen, die nicht direkt oder im oben beschriebenen Sinne indirekt von den Schließungsmaßnahmen betroffen sind, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche im November 2020 im Vergleich zum Vorjahr haben, wird es Hilfen im Rahmen der Überbrückungshilfe III geben. An den Details arbeitet das Bundesministerium der Finanzen derzeit intensiv mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
3) Sind auch gemeinnützige und öffentliche Unternehmen und Einrichtungen antragsberechtigt?
Ja. Die Organisationsform und die Trägerschaft des Unternehmens oder der Einrichtung sind nicht entscheidend. Ein gemeinnütziges Theater kann ebenso Hilfen erhalten wie ein kommerzieller Restaurantbetreiber. Wichtig ist, dass das Unternehmen oder die Einrichtung am Markt tätig ist und Umsätze erwirtschaftet. Wenn solche öffentlichen Unternehmen von der Schließungsanordnung betroffen sind, wie zum Beispiel öffentliche Schwimmbäder oder kommunale Theater, dann können auch diese Unternehmen entsprechend der Regeln von der Novemberhilfe profitieren.
4) Wie hoch sind die gezahlten Zuschüsse?
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Zu den Ausnahmen von dieser Regel siehe unten.
5) Wie ist die Novemberhilfe strukturiert?
Damit den Betroffenen einfach und unbürokratisch geholfen werden kann, wird die Hilfe als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Unternehmen sollen damit insbesondere ihre Fixkosten decken können, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Dieser steht bereits fest und kann einfach und unbürokratisch zur Grundlage gemacht werden.
6) Was ist mit Soloselbständigen, zum Beispiel Künstler, die im November 2019 keinen Umsatz hatten?
Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Damit helfen wir auch Soloselbständigen, die im November 2019 keinen Umsatz hatten.
7) Was ist mit Unternehmen, die im letzten November noch gar nicht existierten?
Bei antragsberechtigten Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäfts-tätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
8) Wie hoch kann die Novemberhilfe im Einzelfall sein?
Die Novemberhilfe wird bis zu einer Obergrenze von 1 Millionen Euro gewährt, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU). Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe Plus noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.
9) Werden andere staatliche Leistungen für den Förderzeitraum angerechnet?
Ja. Andere staatliche Leistungen, wie z. B. die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld werden auf die Novemberhilfe angerechnet. Reine Liquiditätshilfen, wie zum Beispiel rückzahlbare KfW-Kredite, werden nicht angerechnet.
10) Können Unternehmen Umsätze, die sie trotz Schließung machen, behalten?
Unternehmen, sollen die Umsätze, die sie trotz Schließungsanordnung im November erzielen, möglichst behalten.
Daher gilt grundsätzlich, dass Umsätze, die im November 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung gemacht werden, bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet werden. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außer-Haus-Verkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeit-raum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die damals dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen, also die im Restaurant verzehrten Speisen und entsprechenden Getränke. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhaus-Verkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
11) Wie werden die Novemberhilfen beantragt?
Die Antragstellung erfolgt elektronisch durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
Soloselbständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt sein, also ohne die Einschaltung von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern oder Rechtsanwälten.
12) Wie werden die Novemberhilfen ausbezahlt?
Die Auszahlung wird voraussichtlich über die durch die Überbrückungshilfe bekannten Wege durch die Länder erfolgen.
13) Ab wann können die Novemberhilfen beantragt werden?
Derzeit erfolgt die nötige Programmierung des Antragsformulars durch den IT- Dienst-leister des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
14) Welches Volumen werden die Novemberhilfen insgesamt haben?
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Milliarden Euro haben.
15) KfW-Sonderprogramm wird verlängert und erweitert – KfW-Schnellkredit nun auch für Kleinstunternehmen
Der KfW-Schnellkredit steht nun auch für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung. Die maximale Kredithöhe beträgt 300.000 Euro, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Verbessert wurden auch die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich ist ab dem 16.11.2020 nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung.
Der KfW-Schnellkredit steht ab sofort mit folgenden Eckpunkten zur Verfügung:
Der KfW-Schnellkredit steht kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Soloselbständigen zur Verfügung, die mindestens seit dem 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
Des Weiteren muss das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben. Sofern das Unternehmen bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen.
Das Kreditvolumen pro Unternehmensgruppe beträgt bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 und maximal 300.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 10.
Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
Der Zinssatz beträgt aktuell 3% mit einer Laufzeit von 10 Jahren.
Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden. Es sind keine Sicherheiten zu stellen.
Insgesamt sind mittlerweile mehr als 95.000 Anträge auf KfW-Corona-Hilfen bei der KfW eingegangen. 99 % der Anträge davon sind bereits abschließend bearbeitet worden. Die Zusagen haben insgesamt ein Volumen von knapp 46 Mrd. EUR erreicht. Rund 97 % der Anträge kamen von kleinen und mittleren Unternehmen, 99 % davon waren Kredite mit einem Volumen bis 3 Mio. EUR. Damit ist klar, dass diese Hilfen vor allem dem deutschen Mittelstand, dem Rückgrat der deutschen Wirtschaft, zugutekommen.
Wir halten Sie natürlich auf dem Laufenden!
Bei Rückfragen hierzu stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung! Über unsere Zentrale, Tel.+49 (0) 8823/8754 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.
Sprechen Sie uns gerne an und – bleiben Sie gesund!
Ihre Kanzlei dr.schauer und margraf