Neues zur Grundsteuer und zur Inflationsausgleichsprämie

19. Oktober 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Oktober bringt eine Vielzahl an rechtlichen Neuerungen und Veränderungen mit sich – insbesondere für Arbeitgeber und deren Mitarbeiter und der Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung. Ebenfalls zugestimmt hat der Bundesrat der Befreiung von Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der hohen Inflation bis zu einer Höhe von 3.000 Euro von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht (sog. Inflationsausgleichsprämie).

Die wichtigsten Änderungen/Neuerungen haben wir für Sie zusammengefasst:

Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer
Bundestag und Bundesrat haben einem Gesetzesentwurf zugestimmt, der Arbeitgebern „zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ eine steuer- und sozial-versicherungsfreie Sonderleistung an ihre Arbeitnehmer in Höhe von bis zu 3.000,00 Euro, ähnlich der Corona-Prämie, ermöglicht. Die Sonderleistung kann auch in
Sachwerten erfolgen. Es werden alle Sonderleistungen des Arbeitgebers erfasst, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Das heißt, dass die Inflationsausgleichsprämie nicht für die Abgeltung von Überstunden, als Ersatz für das vereinbarte Weihnachtsgeld oder für sonstige Sonderzahlungen, auf die ein Anspruch besteht, herangezogen werden kann. Derartige Zahlungen bleiben, sofern sie dies auch vorher waren, weiterhin steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, eine derartige Zahlung zu leisten. Es steht ihnen insbesondere frei, weniger als 3.000,00 Euro auszuzahlen oder wiederholte Zahlungen zu leisten, die in der Summe den Betrag von 3.000,00 Euro nicht übersteigen. Derzeit ist anzunehmen, dass der Betrag bei mehreren Arbeitsverhältnissen eines Arbeitnehmers für jedes Arbeitsverhältnis vollständig ausgenutzt werden kann.

Der Zeitraum, in dem die Zahlung erfolgen kann, bestimmt sich nach dem Verkündungstermin, da das Gesetz noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet werden muss. Der Zeitraum beginnt am Tag nach der Verkündung und endet am 31. Dezember 2024. Dies ist unbedingt zu beachten, da
Leistungen außerhalb dieses Zeitraums nicht von der Steuer- und Sozialversicherungs-freiheit profitieren!

In jedem Fall ist darauf zu achten, dass gegenüber dem Arbeitnehmer erklärt wird, dass die Zahlung freiwillig erfolgt und auch in Zukunft keine Ansprüche des Arbeitnehmers begründet werden sollen.

Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung verlängert
Die Frist für die Grundsteuererklärung wird bundesweit einmalig bis zum 31. Januar 2023 verlängert. Bisher endete die Abgabefrist am 31. Oktober 2022.
Falls Sie uns zur Erstellung Ihrer Grundsteuererklärung beauftragt haben, so bitten wir Sie (falls noch nicht geschehen) die Unterlagen hierfür uns zeitnah zuzusenden.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch darüber hinaus zu aktuellen Themen und Fragestellungen in dieser besonderen Situation zur Verfügung.
Über unsere Zentrale, Tel.+49 (0) 8823/8754 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.

Sprechen Sie uns gerne an und – bleiben Sie gesund!

Ihre Kanzlei dr.schauer und margraf