Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundesarbeitsgericht hat am 13.09.2022 ein sehr praxisrelevantes Urteil für alle Arbeitgeber gefällt: Arbeitgeber sind künftig verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer zu erfassen.
In unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind nach der neuen Rechtsprechung Arbeitgeber verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleisteten Arbeitszeiten erfasst werden können.
Damit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) keinesfalls etwas Neues entschieden.
Denn bereits 2019 erging ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach Mitgliedsstaaten – und damit auch Deutschland – verpflichtet sind, ein System zu schaffen, das Arbeitgebern auferlegt, die tägliche Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu erfassen. Allerdings ist der deutsche Gesetzgeber diesbezüglich bislang nicht tätig geworden und hat damit bis dato keine gesetzlichen Rahmenbedingungen hierzu geschaffen.
Nun steht jedoch auch fest, dass – unabhängig von der gesetzlichen Umsetzung – die Pflicht zur Zeiterfassung durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) flächendeckend gilt.
Noch ist nicht klar, auf welche Weise diese Rechtsprechung umgesetzt werden muss. Hier muss die Veröffentlichung des Volltextes der Urteilsgründe abgewartet werden.
Unabhängig von der Urteilsbegründung steht jedoch heute schon fest, dass Arbeitgeber, die noch kein System zur (elektronischen) Zeiterfassung im Betrieb etabliert haben, konkreter Handlungsbedarf trifft.
Nach der erst kürzlich in Kraft getretenen Änderung des Nachweisgesetzes, welches ebenfalls alle Arbeitgeber zum Handeln zwang, ist dies bereits die zweite grundlegende Änderung des Arbeitsrechts in diesem Jahr.
Bleiben Sie insoweit auf dem Laufenden!
Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch darüber hinaus zu aktuellen Themen und Fragestellungen in dieser besonderen Situation zur Verfügung.
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Sprechen Sie uns gerne an und – bleiben Sie gesund!
Ihre Kanzlei dr.schauer und margraf