Kassenführung – Frist läuft zum 31.03.2021 ab!

17. März 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 31.März 2021 endet auch die letzte Nichtbeanstandungsfrist für Registrierkassen. Ab dem 1. April 2021 müssen damit alle Kassensysteme im Rahmen der aktualisierten Kassensicherungsverordnung 2020 (Kassen SichV 2020) mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Doch insbesondere cloudbasierte TSE-Lösungen haben noch immer erhebliche Startschwierigkeiten. Was können Unternehmen tun, wenn’s weiterhin hakt? Dies erläutern wir Ihnen gerne nachfolgend.

Grundsätzlich besteht bereits seit 1.1.2020 die Pflicht, dass elektronische Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen zu schützen sind. Für die Unternehmen galt daher stets: Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.

Bund und Länder gewährten Verlängerung
Mangels technischer Voraussetzungen einigten sich Bund und Länder jedoch darauf, dass es längstens bis zum 30.9.2020 nicht beanstandet wurde, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme noch nicht über eine TSE verfügten. Zu einer weiteren Verschiebung der Pflicht konnte sich das BMF nicht durchringen. Daran änderte auch die Kritik von Wirtschaftsverbänden mit Blick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise und damit einhergehender Verzögerungen nichts.

Dennoch: Die Hilferufe aus der Praxis blieben nicht unerhört. Im Wege von Ländererlassen gewährten 15 Länderfinanzministerien (außer Bremen) unter bestimmten Voraussetzungen einen weiteren zeitlichen Aufschub bis 31.3.2021. Nunmehr steht jedoch auch dieser Fristablauf unmittelbar bevor.

Unbefriedigende Situation bei cloudbasierten TSE-Lösungen
Besonders mit Blick auf cloudbasierte TSE-Lösungen gibt es jedoch weiterhin erhebliche Startschwierigkeiten. Nach Informationen des DStV ist bislang nur eine Cloud-TSE durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert. Auch die (neuerlichen) Anforderungen an Zertifizierung und Anwenderumgebung führen zu Irritationen und wirken sprichwörtlich wie „Sand im Getriebe“. Viele Unternehmen können daher bereits jetzt absehen, dass es in puncto Implementierung, Zertifizierung oder Anpassung der Betriebsumgebung im Zusammenhang mit der Cloud-TSE bis Ende März eng wird.

Weitere Kulanzregelung in Sicht?
Eine erneute generelle kurzfristige Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist ist seitens Bund und Ländern nicht zu erwarten. Ob es gestufte Einführungsregelungen speziell für die Cloud-TSE gibt, bleibt abzuwarten.

Wir empfehlen: Fristverlängerung nach § 148 AO zu beantragen
Wir empfehlen in diesen Fällen daher, zeitnah einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 148 AO beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Teile der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft haben hierfür ein detailliertes Handout veröffentlicht. Dies fügen wir Ihnen gerne als Anlage bei.

Bitte prüfen Sie für sich, ob und inwiefern hier Handlungsbedarf Ihrerseits besteht und wie ggf. der Inhalt des Handouts auf Ihren Sachverhalt am ehesten Anwendung findet.

Bei Rückfragen hierzu stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung! Über unsere Zentrale, Tel.+49 (0) 8823/8754 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.

Sprechen Sie uns gerne an und – bleiben Sie gesund!

Ihre Kanzlei dr.schauer und margraf

 

Download: Praxishilfe Antrag 148 AO