Jahressteuergesetz 2022 – Versteckte Steuererhöhung durch die Hintertür

01. Dezember 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach derzeitiger Konkretisierung des Jahressteuergesetzes wurden die geplanten Steuererleichterungen über die Medien bereits einschlägig kommuniziert.

Dazu gehören u.a.

die Erhöhung der sog. Homeoffice-Pauschale auf 1.000,- ER p.a.

die Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3 %, für nach dem 30.06.2023 fertiggestellte Gebäude,

vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023

Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages von 801,- EUR auf 1.000,- EUR (Alleinstehende), 1.602,- EUR auf 2.000,- EUR (Ehegatten/ Lebenspartner)

Abbau steuerlicher und bürokratischer Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen

Das Jahressteuergesetz 2022 beabsichtigt auch die Streichung des § 7 Abs. 4 S.2 Einkommensteuergesetz, wonach der Steuerpflichtige eine verkürzte Nutzungsdauer von Gebäuden u.a. mittels Gutachten geltend machen konnte.

Signifikanteste geplante Änderung im Jahressteuergesetz ist jedoch die Änderung des Bewertungsgesetzes.

Der Gesetzgeber begründet die Anpassung im Jahressteuergesetz 2022 an die Mitte 2021 in Kraft getretene Immobilienwertermittlungsverordnung. Die geplanten Änderungen der §§ 177 – 198 Bewertungsgesetz betreffen die schenkungs- und erbschaftssteuerliche Bewertung von Immobilien, soweit das Vergleichswertverfahren keine Anwendung findet. Neu eingeführt wird u.a. ein sogenannter Regionalisierungsfaktor. Die Änderung der Bewertung kann dabei alle Immobilienarten (vermietete und selbstgenutzte Objekte wie auch Betriebsgrundstücke) betreffen.

Durch die Änderung des Bewertungsgesetzes ist mit Wertänderungen der jeweiligen Immobilien von bis zu 50% zu rechnen. Dadurch kann es auch zu einem Sprung in die nächste Steuerklasse des Erbschaftssteuergesetzes kommen, so dass eine erhebliche zusätzliche Belastung mit Erbschafts-/ Schenkungssteuer die Folge ist. Der genaue Umfang der zu erwartenden Wertänderung kann derzeit noch nicht final abgeschätzt werden, da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und es daher noch zu Änderungen kommen kann. Eine verbindliche Auskunft können wir Ihnen aus diesem Grund zum heutigen Stand noch nicht geben.

Nach derzeitigem Stand werden die Freibeträge zur Erbschafts-/ Schenkungssteuer nicht erhöht.

Immobilienbesitzer sollten somit umgehend prüfen, ob eine angedachte Schenkung von Immobilienvermögen noch vor Jahresende 2022 stattfinden soll um eine geplante höhere Immobilienbewertung und eine sich daraus resultierende steuerliche Mehrbelastung zu vermeiden.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die Kapazitäten der Notare zum Jahresende stets Engpässen unterliegen. Wir raten daher, ggf. zeitnah einen Termin zur Beurkundung zu vereinbaren.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch darüber hinaus zu aktuellen Themen und Fragestellungen in dieser besonderen Situation zur Verfügung.
Über unsere Zentrale, Tel.+49 (0) 8823/8754 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.

Sprechen Sie uns gerne an und – bleiben Sie gesund!

Ihre Kanzlei dr.schauer und margraf