Gesetzesentwurf zur Änderung des Nachweisgesetzes

01. August 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 23. Juni 2022 hat der Deutsche Bundestag weitreichende Änderungen zum Nachweisgesetzes beschlossen. Damit wurde eine europarechtliche Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in deutsches Recht umgesetzt. Die Änderung des Nachweisgesetzes tritt voraussichtlich zum 1. August 2022 in Kraft. Für Sie als Arbeitgeber sind hiermit neue arbeitsrechtliche Regelungen zu beachten.

1.
Der Arbeitgeber ist nach den Regelungen des Nachweisgesetzes nunmehr verpflichtet, wesentliche Arbeitsbedingungen aufzuzeichnen und die unterzeichnete Niederschrift dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Dies gilt ebenfalls für arbeitsvertragliche Änderungen der nachweispflichtigen Vertragsbedingungen. Eine solche Pflicht galt bisher nur für wenige elementare Vertragsinhalte wie Name, Anschrift der Vertragsparteien oder Zeitpunkt und Dauer der Beschäftigung und fand in der Praxis wenig Beachtung.

2.
Die schriftlich niederzulegenden Vertragsbedingungen wurden mit der Änderung des Nachweisgesetzes durch den Gesetzgeber um nachfolgende Punkte deutlich erweitert:

  • Enddatum bei befristeten Arbeitsverträgen
  • Möglichkeit, dass Mitarbeiter den Arbeitsort frei wählen können, sofern vereinbart
  • Dauer der Probezeit, sofern vereinbart
  • Vergütung von Überstunden
  • Fälligkeit des Arbeitsentgelts und Formen der Auszahlung des Arbeitsentgelts
  • Vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, Schichtrhythmus
  • Einzelheiten zu Arbeit auf Abruf, falls vereinbart
  • Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Anordnung von Überstunden
  • Etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen
  • Name und Anschrift des Versorgungsträgers bei Zusage von betrieblicher Altersvorsorge, falls eine solche gewährt wird
  • Das bei Kündigung von Arbeitsverhältnissen vom Arbeitgeber/Mitarbeiter einzuhaltende Verfahren, mindestens Schriftformerfordernis und Frist für die Kündigung sowie Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage
  • Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

3.
Dabei gelten künftig für die zu regelnden Gegenstände nach dem Nachweisgesetz unterschiedliche Umsetzungsfristen:

Bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung muss der Arbeitgeber Angaben über Namen und Anschrift der Vertragsparteien, Zusammensetzung des Arbeitsentgelts sowie der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen.

Spätestens sieben Tage nach Arbeitsbeginn müssen der Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Dauer der Probezeit und die vereinbarte Befristung sowie Arbeitsort, Leistungsbeschreibung und Überstundenanordnung festgehalten sein.

Die übrigen Hinweise und Vereinbarungserfordernisse können innerhalb einer Frist von einem Monat ab Arbeitsbeginn festgehalten werden.

4.
Bislang hatte das Nachweisgesetz wenig praktische Bedeutung, was auch daran lag, dass ein Verstoß hiergegen keine (finanziellen) Auswirkungen hatte. Dies ändert sich künftig deutlich. Verstöße des Arbeitgebers gegen die Pflichten des Nachweisgesetzes stellen künftig eine Ordnungswidrigkeit dar, welche pro Verstoß mit einem Bußgeld von bis zu 2.000,00 € geahndet werden kann.

5.
Eine elektronische Fassung der Arbeitsbedingungen ist weiterhin nicht vorgesehen. Es bleibt auch in zunehmend digitalen Zeiten dabei, dass die Verpflichtungen des Nachweisgesetzes nur durch eine in Papierform ausgehändigte und unterzeichnete Niederschrift eingehalten werden können.

6.
Die Änderungen des Nachweisgesetzes gelten nicht für Altverträge, welche vor dem 01. August 2022 abgeschlossen worden sind. Bei zukünftig abzuschließenden Arbeitsverträgen, d.h. nach dem 01. August 2022 geschlossene Verträge, müssen die Vorschriften jedoch zwingend eingehalten werden.

Jedoch hat der Arbeitgeber auch bei Altverträgen die Pflicht, Mitarbeitern auf deren Verlangen die wesentlichen Arbeitsbedingungen innerhalb von sieben Tagen schriftlich auszuhändigen.

Im Rahmen von Arbeitsverträgen, die vor dem 31. August 2022 abgeschlossenen wurden, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Aushändigung der schriftlich niedergelegten Arbeitsbedingungen. Sollte dies der Fall sein, stehen wir gerne telefonisch oder per Mail für Fragen zur Verfügung.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch darüber hinaus zu aktuellen Themen und Fragestellungen in dieser besonderen Situation zur Verfügung.
Über unsere Zentrale, Tel.+49 (0) 8823/8754 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.

Sprechen Sie uns gerne an und – bleiben Sie gesund!

Ihre Kanzlei dr.schauer und margraf