Energiepreispauschale: Das müssen Sie jetzt wissen

30. Juni 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bundestag und Bundesrat haben die von der Bundesregierung angekündigte Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro beschlossen. Sie soll einen Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise schaffen. Beschäftige sollen sie in den überwiegenden Fällen im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Alles, was Sie hierzu und darüber hinaus zur Energiepreispauschale wissen sollten, haben wir anbei für Sie zusammengefasst.

Hinweis:
Für weitere Informationen melden Sie sich auch für unser Webseminar „Energiepreispauschale: Das müssen Sie jetzt wissen“ am Mittwoch, 27.07.22 um 13.00 Uhr an.
Die Anmeldung erfolgt hier.

Energiepreispauschale von 300 Euro im September 2022
Zur Abmilderung der Belastungen aufgrund gestiegener Energiepreise wurde
eine Energiepreispauschale beschlossen. Die Pauschale beträgt einmalig für jede anspruchsberechtigte Person 300 Euro und wird für den Veranlagungszeitraum (grds. das Kalenderjahr) 2022 gewährt.

Die Energiepreispauschale soll planmäßig durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung ausgezahlt werden. Etwas anderes gilt bei Arbeitnehmern. Hier haben die Arbeitgeber diese regelmäßig selbst ihren Arbeitnehmern zukommen lassen, weshalb sie sich mit den jeweiligen Regelungen auskennen sollten – sollten Sie Arbeitnehmer beschäftigen.

Anspruchsberechtigte Personen
Anspruch auf die Energiepreispauschale haben zunächst alle steuerpflichtigen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (sog. unbeschränkte Steuerpflicht). Voraussetzung ist allerdings, dass diese Personen in 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten erzielen:

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, wobei nur die aktive Beschäftigung (Vollzeit, Teilzeit, Aushilfen und pauschal besteuerte Minijobber) begünstigt ist.

Wichtig
Leer gehen damit insb. Personen aus, die nicht über eine der genannten Einkünfte verfügen.
Das sind z. B. regelmäßig
Rentner und Pensionäre,
reine Vermieter und Vermögensverwalter,
Schüler und Studierende sowie
Arbeitslose.

Ausnahme :
Begünstigt sind aber Rentner, Studierende usw., die (kurzfristig) einen Minijob ausüben oder (nebenbei) oben genannte Einkünfte erzielen. Auf die Höhe der Einkünfte und die Dauer der Beschäftigung bzw. Tätigkeit kommt es grds. nicht an. Vorsicht: Fremdüblichkeit muss gewahrt sein, sonst droht eine Versagung!
Selbst die Beteiligung an gewerblichen Einkünften (z. B. Beteiligung an einer gewerblich oder freiberuflich tätigen Personengesellschaft) oder der Betrieb einer Fotovoltaikanlage kann nach aktuellem für den Anspruch auf die Pauschale genügen.

Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.
Auch ein Schüler, der z. B. erst am 01.12.2022 mit einer Ausbildung beginnt (Einkünfte § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG), hätte aktuell Anspruch auf die Energiepreispauschale.

Auszahlung der Energiepreispauschale
Grundsätzlich wird die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuer für
das Veranlagungsjahr 2022 festgesetzt und auf die Einkommensteuer
des Jahres 2022 angerechnet. In Höhe der Energiepreispauschale mindert sich damit die Nachzahlung zur Einkommensteuer. Ergibt sich ein Anrechnungsüberhang, wird dieser ausgezahlt. Dabei muss die Energiepreispauschale nicht gesondert beim Finanzamt beantragt werden.

Grundsatz: Auszahlung im Veranlagungsverfahren
Die Energiepreispauschale wird bereits von Amts wegen berücksichtigt, sobald
für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung eingereicht wird und die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Dieses Verfahren zur Festsetzung und Auszahlung der Energiepreispauschale würde jedoch das Ziel der Pauschale – schnell und effektiv die Bürger zu unterstützen– verfehlen. Denn die Auszahlung würde erst mit Start des Veranlagungsverfahrens für 2023 und damit voraussichtlich im Frühjahr 2023 beginnen. Deshalb handelt es sich bei der Auszahlung der Energiepreispauschale im Rahmen der Steuerfestsetzung um die absolute Ausnahme.

In den allermeisten Fällen wird die Pauschale schon viel früher den jeweiligen
Empfänger erreichen. Durch Auszahlung durch den Arbeitgeber bzw. Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen (s.u.).

Auszahlung durch den Arbeitgeber
Arbeitnehmern wird die Energiepreispauschale von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie am 01.09.2022

1. in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen,
2. in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind und
3. der Arbeitgeber monatlich, quartalsweise oder jährlich Lohnsteueranmeldungen
abgibt.

Das Abstellen auf die Steuerklasse ist dabei erforderlich, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer die Energiepreispauschale nicht doppelt erhalten. Da die Auszahlung immer nur im Rahmen des ersten gegenwärtigen Dienstverhältnisses mit einer der Steuerklassen 1 bis 5 erfolgt und die Steuerklasse 6 nicht begünstigt ist, erhalten Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen nur eine Pauschale.

Zudem ist das Abstellen auf den 01.09.2022 für Arbeitgeber von großer Bedeutung. Stellen Arbeitgeber erst nach dem 01.09.2022 einen Arbeitnehmer ein, hat der Arbeitgeber diesem Arbeitnehmer keine Energiepreispauschale auszuzahlen. Der Arbeitnehmer selbst kann sich dann über die Einkommensteuererklärung die Pauschale holen.

Minijobber
Minijobber gehören nicht zu den Steuerklassen 1 bis 5. Arbeitgeber haben Minijobbern
dennoch die Energiepreispauschale frühzeitig durch den Arbeitslohn auszuzahlen, wenn diese dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich bei dem Minijob um ihr erstes Dienstverhältnis handelt. Dadurch soll ebenfalls vermieden werden, dass Minijobber sowohl eine Energiepreispauschale von einem Arbeitgeber erhalten, bei dem sie in einer der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind, und zusätzlich von einem Arbeitgeber, bei dem sie als Minijobber beschäftigt sind (Nebenjob).

Beschäftigt der Arbeitgeber jedoch nur Minijobber, gibt dieser keine Lohnsteuer-anmeldungen ab. Dann kann er auch keine Energiepreispauschale an den Minijobber auszahlen. Der Minijobber muss sich die Pauschale dann über seine Einkommen-steuererklärung holen.

Zeitpunkt der Auszahlung und Steuerpflicht
Erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber, fließt diese dem Arbeitnehmer bereits im September 2022 zu. Der Arbeitgeber hat dazu die Pauschale von 300 Euro auf den regulären Lohn des Arbeitnehmers aufzuschlagen. Deshalb unterliegt sie der Besteuerung (inkl. Kirchensteuer und Soli), nicht jedoch den Sozialabgaben (kein Arbeitsentgelt). Der Arbeitnehmer erhält die Pauschale von 300 Euro also nur brutto. Die Nettoauszahlung hängt von den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ab.
Liegt das Einkommen des Arbeitnehmers oberhalb des Grundfreibetrags, erhält
er demnach je nach Höhe des Einkommens lediglich 55 bis 86 Prozent der
Energiepreispauschale ausgezahlt.

Umsetzung für Arbeitgeber
Auch wenn die Arbeitgeber die Energiepreispauschale auszahlen müssen, werden sie dadurch – mit Ausnahme des administrativen Aufwands – nicht zusätzlich belastet. Die Arbeitgeber haben die Energiepreispauschale nämlich gesondert dem Gesamtbetrag der einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuer zu entnehmen:

Wichtig 
Sollte die vom Arbeitgeber insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der von ihm insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, übersteigen, so wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt. Der Arbeitgeber erhält also in Höhe der Differenz eine Erstattung. Der Vorgang ähnelt der Umsatzsteuer. Die Energiepreispauschale mindert als „Vorsteuer“ die eigentlich zu zahlende Lohnsteuer.

Großbuchstabe „E“ auf der Lohnsteuerbescheinigung
Haben Arbeitgeber die Pauschale an ihre Arbeitnehmer gezahlt, müssen sie eine weitere Besonderheit beachten. Sie haben in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben „E“ anzugeben. Damit soll vermutlich sichergestellt werden, dass Arbeitnehmern mit nebenberuflichen Gewinneinkünften die Energiepreispauschale nicht doppelt gewährt wird. Durch das „E“ wird der Finanzbeamte bei Bearbeitung der Einkommensteuererklärung darauf aufmerksam gemacht, dass die Pauschale schon gezahlt wurde und er nicht nochmals eine Pauschale festzusetzen hat.

Wann erhalten Nicht-Arbeitnehmer/Unternehmer die Energiepreispauschale?
Auch Unternehmer haben Anspruch auf die Energiepreispauschale, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig ist und Gewinneinkünfte erzielen. Sie erhalten die Energiepreispauschale zwar grundsätzlich über die Festsetzung der Einkommensteuer, können jedoch auch schon früher profitieren.

Wurde für die Gewinneinkünfte nämlich zum 10.09.2022 eine Einkommensteuer-
Vorauszahlung festgesetzt, so wird diese um die Energiepreispauschale von 300 Euro gemindert). Dabei stellt die Pauschale auch für Arbeitgeber eine steuerpflichtige Einnahme dar.

Sollte sich die Vorauszahlung zum 10.09.2022 auf einen geringeren Betrag als 300 Euro belaufen, erfolgt die Minderung lediglich bis auf null Euro. Der Überhang wird erst bei der Steuerfestsetzung für 2022 berücksichtigt.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch darüber hinaus zu aktuellen Themen und Fragestellungen in dieser besonderen Situation zur Verfügung.
Über unsere Zentrale, Tel.+49 (0) 8823/8754 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.

Sprechen Sie uns gerne an und – bleiben Sie gesund!

Ihre Kanzlei dr.schauer und margraf