Eilmeldung: Hohe Steuerzinsen sind verfassungswidrig

24. August 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten es nicht versäumen, Sie über den neuesten, veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts über die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen zu informieren.

Wir Bürger zahlen jährlich bis zu sechs Prozent Zinsen auf Steuernachforderungen – zu viel, laut Bundesverfassungsgericht. Vergleichbares gilt aber natürlich auch für Steuererstattungen, was wir Bürger jedoch zumindest gefühlt nur selten „genießen“ können.

Die hohen Steuerzinsen von sechs Prozent im Jahr sind angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase für den Zeitraum ab 2014 verfassungswidrig. Das gelte für Zinsen auf Steuernachzahlungen wie auch auf -erstattungen, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Es ordnete eine rückwirkende Korrektur an, die allerdings nur alle noch nicht bestands-kräftigen Steuerbescheide für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 betrifft. Bis zum Jahr 2018 sei demnach das bisherige Recht noch anwendbar. Ab 2019 dürften Zinsen damit nicht mehr entsprechend berechnet werden. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, bis Juli 2022 eine Neuregelung zu treffen.

Rückzahlungen vom Finanzamt wird es damit nur in Fällen geben, in denen ab 2019 Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig geworden sind. Gleiches gilt für Erstattungen. Hier kann es vorkommen, dass Steuerzahler im Einzelfall die durch den Zinsertrag in der Vergangenheit erhöhten Summen anteilig zurückzahlen müssen.

Wegen der unklaren Rechtslage hatten die Finanzämter die Zinsen seit Mai 2019 nur vorläufig festgesetzt. Das heißt, die Bescheide können nun nachträglich geändert werden. Außerdem hatten die Behörden in bestimmten Fällen vorläufig auf das Eintreiben der Zinsen verzichtet.

Das Bundesfinanzministerium teilte mit, das Gericht habe „Rechtsklarheit geschaffen“ und dem Gesetzgeber einen „belastbaren Handlungs- und Gestaltungsspielraum aufgezeigt“. Das Ministerium werde zusammen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zügig die Vorbereitungen treffen, um die Neuregelung und die Entscheidung bis zum 31. Juli 2022 umzusetzen.

Bei Rückfragen hierzu stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung! Über unsere Zentrale, Tel.+49 (0) 8823/8754 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.

Sprechen Sie uns gerne an und – bleiben Sie gesund!

Ihre Kanzlei dr.schauer und margraf