„E-Commerce 2021“ – Handeln Sie bis zum 30.06.2021

15. Juni 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit nehmen wir aus aktuellem Anlass und des näher rückenden 01.07.2021 Bezug auf die Änderungen in der Umsatzsteuer und dem E-Commerce zum 01.07.2021.

Grund ist das vom Rat der Europäischen Union verabschiedete Mehrwertsteuerpaket für den elektronischen Handel. Herzstück dieser Neuerungen sind die neuen Regelungen zum innergemeinschaftlichen Fernverkauf und das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS). Das Verfahren soll den innereuropäischen Handel vereinfachen und löst das bislang auf elektronische Dienstleistungen ausgerichtete besondere Besteuerungsverfahren, das sogenannte Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS), ab.

Was ist das Ziel des ganzen Unterfangens?
Ziel ist, dass alle bürokratischen Schritte, wie das Anmelden und Entrichten der Umsatzsteuer, an einer einzigen Anlaufstelle im jeweiligen Ansässigkeitsstaat erledigt werden können. Umsatzsteuerregistrierungs- und Deklarationsverpflichtungen in den einzelnen Ländern können unter bestimmten Voraussetzungen entfallen. Außerdem werden die Fristen für die Abgabe der Erklärungen über OSS und die Fälligkeit der Steuerschuld im Vergleich zum noch geltenden MOSS verlängert.

Wer ist davon betroffen?
Am OSS-Verfahren können Unternehmer in ihrem Ansässigkeitsstaat teilnehmen, die innerhalb des EU-Binnenmarkts grenzüberschreitend Handel mit Erwerbern treiben (vornehmlich Nichtunternehmern) und dabei OSS-relevante Sachverhalte tätigen
(vgl. § 18i, j, k jeweils Abs. 1, UStG). Das sind häufig Unternehmen, die grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen über E-Commerce abwickeln.

Hilfestellung für Ersteinschätzung, ob Sie davon betroffen sind?
DATEV bietet einen sog. Hilfe-Bot an, der Sie bei einer Ersteinschätzung unterstützt, ob im Unternehmen OSS-relevante Sachverhalte vorliegen. Diesen können Sie überwww.datev.de/oss-verfahren starten.

Teilnahme ist nicht verpflichtend – aktive Registrierung aber nötig
Wer am OSS-Verfahren teilnehmen möchte, muss aktiv werden und sich elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) registrieren. Dazu müssen nicht nur grundsätzlich OSS-relevante Sachverhalte vorliegen, auch entsprechende Umsatzgrößen bezogen auf diese Sachverhalte müssen im Unternehmen erreicht werden. Ab dieser so genannten Umsatzschwelle von 10.000 Euro wird die Warenlieferung/
Dienstleistungserbringung grundsätzlich im Bestimmungsland besteuert. In die Schwellenwertbetrachtung ab 01.07.2021 müssen auch die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe und sonstigen Leistungen einbezogen werden, die im Kalenderjahr 2020 und im 1. Halbjahr 2021 ausgeführt wurden.

Wenn Sie das OSS-Verfahren bereits für Umsätze ab dem 01.07.2021 anwenden möchten, muss die Registrierung bis spätestens 30.06.2021 über das Online-Portal des BZSt erfolgt sein (https://www.elster.de/bportal/start).

Bitte beachten Sie, dass durch den Wegfall der bisherigen länderbezogenen Lieferschwellen und durch die Einführung einer einheitlichen Umsatzschwelle von lediglich 10.000 Euro, Sie/Ihr Unternehmen erstmals von dem Thema betroffen sein können. Wenn Sie sich nicht für das OSS-Verfahren anmelden, kann es daher sein, dass Sie ab 01.07.2021 von den erweiterten umsatzsteuerlichen Registrierungspflichten im EU-Ausland betroffen sind.

Bei Rückfragen hierzu stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung! Über unsere Zentrale, Tel.+49 (0) 8823/8754 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.

Sprechen Sie uns gerne an und – bleiben Sie gesund!

Ihre Kanzlei dr.schauer und margraf