Anträge für die Überbrückungshilfe II können ab sofort gestellt werden!
Ab sofort können Anträge für die 2. Phase der Überbrückungshilfe gestellt werden und kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die durch die staatlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark von Umsatzeinbußen betroffen sind, haben die Möglichkeit weitere Überbrückungshilfen zu beantragen. Sie werden ebenso wie die Hilfen der ersten Phase als Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten gewährt – allerdings mit einzelnen Verbesserungen bei den Antragsvoraussetzungen.
Ebenso wie bei der Überbrückungshilfe I müssen auch bei der Überbrückungshilfe II die Umsatzrückgänge sowie die laufenden Fixkosten der antragstellenden Unternehmen im Rahmen des digitalisierten Antragsverfahrens dargelegt werden. Allerdings wurden die Grenzen bei den Umsatzrückgängen von bisher 60 % weiter abgesenkt: Antragsberechtigt sind jetzt bereits Unternehmen mit Umsatzrückgängen
- von mindestens 50 % in zwei aufeinander folgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
- von mindestens 30 % im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum.
Erstattet werden maximal 50.000 Euro pro Monat, wobei der Zuschuss zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten erhöht wurde:
- 90 % (bisher 80 %) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 %;
- 60 % (bisher 50 %) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 % und
- 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 30 % (bisher mehr als 40 % im Vergleich zum Vorjahresmonat).
Außerdem wurde die Schwelle, wonach KMU mit bis zu 5 Beschäftigten maximal 9.000 Euro und mit bis zu 10 Beschäftigten maximal 15.000 Euro erhalten können, ersatzlos gestrichen und die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten auf 20% erhöht. Schließlich sollen bei der Schlussabrechnung künftig nicht nur Rückforderungen, sondern auch Nachzahlungen möglich sein. Die Anträge können bis zum 31.12.2020 gestellt werden. Eine erneute Registrierung für Berater, die bereits im Rahmen der ersten Phase der Überbrückungshilfe erfasst wurden, ist nicht erforderlich.
Kurzarbeitgergeld: Regelungen für 2021 teilweise veröffentlicht
Die aktuell geltenden Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (KuG) sollten bisher zum Jahresende 2020 auslaufen. Da Betriebe und Beschäftigte Planungssicherheit brauchen, hat sich das Bundeskabinett auf eine weitgehende Verlängerung der Regelungen bis Ende 2021 verständigt. Alle Regelungen sollen nahtlos zum 01. Januar 2021 in Kraft treten.
Folgende Regelung wurde getroffen:
- Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Beschäftigte, deren Anspruch auf KuG bis zum 31. Dezember 2020 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021.
Die Verkündigung der ebenfalls bereits von der Bundesregierung beschlossenen Verordnung über die erleichterten Zugangsbedingungen und die Erstattung des Sozialaufwands im Jahr 2021 steht derzeit noch aus. Die „Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung – KugÄV“ sieht im Einzelnen folgende Regelungen vor:
- Verlängerung von Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) bis zum 31. Dezember 2021 für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
- Verlängerung der Öffnung des Kurzarbeitergelds für die Zeitarbeit zum 31. Dezember 2021 für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
- Verlängerung der vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021. Vom 01. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge noch zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 begonnen wurde.