Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der seit 27. Januar 2021 geltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales neue Vorgaben für das Arbeiten von zu Hause aufgestellt. Sinn und Zweck dieser – vorerst bis zum 15. März 2021 befristeten – Verordnung ist es, die nach wie vor hohen Infektionszahlen zu senken und das Risiko einer Ansteckung am Arbeitsplatz zu minimieren.
Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammengefasst:
1. Besteht eine Pflicht zum Home-Office?
Wie so oft in Bezug auf die neuen Corona-Regelungen kommt es bei der Beantwortung dieser Frage auf die Umstände des Einzelfalls an. Nach § 2 Abs. 4 der Corona-ArbSchV hat „der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden, betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“ Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber vorerst dazu verpflichtet ist, seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit des Home-Office anzubieten, sofern keine Ausnahme greift.
2. Welche Ausnahmen können gegen die Arbeit im Home-Office sprechen?
Die neue Arbeitsschutzverordnung lässt die Pflicht des Arbeitgebers zum Angebot des Home-Office entfallen, sofern zwingende, betriebsbedingte Gründe vorliegen. Im Allgemeinen dürfte eine Pflicht zum Home-Office ausgeschlossen sein, wenn keine überwiegende Büroarbeit oder eine vergleichbare Tätigkeit gegeben sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zählt exemplarisch Arbeitsplätze in den Bereichen der Produktion, Dienstleistung und Handel auf. Jedoch besteht auch für Bürotätigkeiten nicht zwingend ein Recht für die Arbeit von zu Hause, wenn dadurch der übrige Betrieb nur eingeschränkt oder gar nicht aufrechterhalten werden kann. Hierunter fallen z. B. Tätigkeiten wie die physische Annahme und das Öffnen von Post oder das Anlegen von Akten und Ähnlichem.
Weiter stellt sich die Frage, inwiefern technische Gründe, wie z. B. eine fehlende IT-Ausstattung als Ausnahme gesehen werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt einen solchen Grund nur als vorübergehende Verhinderung auf. Da sich aus der Gesetzesbegründung keine eindeutige Pflicht zur Anschaffung einer neuen IT-Ausstattung bzw. Änderung der Arbeitsorganisation ergibt, bleibt abzuwarten, ob in den nächsten Wochen eine Konkretisierung dieser Vorgabe erfolgen wird.
Eine weitere Ausnahme auf Seiten des Arbeitnehmers könnte dann anzunehmen sein, wenn dieser in seiner privaten Wohnung datenschutzrechtliche Maßnahmen nicht einhalten kann. Dies gilt insbesondere für sensible Patienten- und Mandantendaten, die im Rahmen der Home-Office-Arbeit von Familienmitgliedern oder Mitbewohnern
eingesehen werden könnten.
3. Können Arbeitnehmer das Angebot zur Arbeit im Home-Office ablehnen?
Ja, selbst wenn der Arbeitgeber aus Gründen des Infektionsschutzes die Arbeit im Home-Office für erforderlich hält, muss der Arbeitnehmer seine Zustimmung erteilen. Wir empfehlen Ihnen dringend, eine befristete arbeitsvertragliche Vereinbarung mit Ihren Arbeitnehmern bezüglich des Home-Office zu treffen. Dies bietet sich bereits aus Zwecken der Dokumentation für die Verwendung bestimmter Arbeitsmaterialien wie Laptop, Literatur usw. an.
4. Können Arbeitgeber gezwungen werden, ihre Arbeitnehmer ins Home-Office zu schicken?
Konkrete Zwangsmittel sind in der Corona-ArbSchV nicht geregelt. Jedoch eröffnet § 22 ArbSchG der zuständigen Behörde die Möglichkeit, erforderliche Anordnungen auf Verlangen der Arbeitnehmer zu treffen, wenn ein Arbeitgeber zu Unrecht die Vorgaben hinsichtlich des Home-Office missachtet. Hierbei können sogar Bußgelder von bis zu 30.000 € drohen. Ob Arbeitnehmer einen solchen Konflikt im laufenden Arbeitsverhältnis beschreiten werden, bleibt jedoch fraglich.
5. Welche zusätzlichen Maßnahmen wurden durch die Corona-Arbeitsschutzverordnung getroffen?
Zusätzlich zu den Neuerungen zum Home-Office wurden durch die bis zum 15. März 2021 befristete Corona- ArbSchV auch weitere Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten getroffen:
- Sofern die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich ist, muss in den entsprechenden Räumen pro Person eine Mindestfläche von 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen. Sollten im Einzelfall die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zulassen, müssen weitergehende Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber getroffen werden, wie regelmäßiges Lüften und das Aufstellen geeigneter Abtrennungen (Trennwände) zwischen den einzelnen Personen.
- Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken seinen Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen, wenn sich in einem Raum mehr als eine Person pro 10 Quadratmeter aufhält, der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder die Gefahr eines erhöhten Aerosolausstoßes besteht, wie z. B. bei Konversationen unter erhöhter Lautstärke. Bitte beachten Sie, dass gemäß § 3 Abs. 2 der Corona-ArbSchV die Beschäftigten auch dazu verpflichtet sind, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Masken zu tragen.
- In Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten sind diese in möglichst kleine, nicht wechselnde Arbeitsgruppen einzuteilen, um so Personenkontakte zu reduzieren. Weiter muss der Arbeitgeber den Beschäftigten ein zeitversetztes Arbeiten ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen. Darüber hinaus sind betriebsbedingte Zusammenkünfte wie Besprechungen auf ein Minimum zu beschränken.
Hinweis: Unter folgendem Link können Sie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 abrufen. Beachten Sie hierzu auch die diesem Newsletter beigefügte Handlungshilfe.
Bei Rückfragen hierzu stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung! Über unsere Zentrale, Tel.+49 (0) 8823/8754 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.
Sprechen Sie uns gerne an und – bleiben Sie gesund!
Ihre Kanzlei dr.schauer und margraf