Die neuen Corona Regeln ab dem 3.4.202022

04. April 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach zwei Jahren Pandemie fallen in Bayern nahezu alle Corona-Einschränkungen. Die Staatsregierung hat beschlossen, von der neuen Hotspot-Regelung keinen Gebrauch zu machen und von Sonntag, 3. April an, nur noch einige wenige Corona-Regeln in Kraft zu setzen. Auch hat die Koalition neue Beschlüsse zum Impfstatus auf den Weg gebracht sowie sich auf weitere Entlastungen für Bürger geeinigt. Gerne informieren wir Sie nachfolgend ausführlich über alle Neuerungen.

1. Corona-Regelungen ab Sonntag, 3. April 2022 in Bayern:
Am kommenden Samstag, 02.04.2022 laufen die meisten der derzeit bestehenden Corona-Maßnahmen in Bayern aus. Im Hinblick darauf hat die bayerische Staatsregierung am 29. März 2022 erklärt, dass Bayern weder landesweit noch in einzelnen Regionen von der sog. Hotspot-Regelung Gebrauch machen wird.

Ab Sonntag, 3. April 2022 gilt in Bayern daher Folgendes:

  • in Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeheimen, Flüchtlingsunterkünften und ähnlichen „vulnerablen Einrichtungen“ gilt weiter eine FFP2-Maskenpflicht; gleiches gilt für den Nah- und Fernverkehr
  • überall sonst entfällt die Maskenpflicht – insbesondere in Schulen, öffentlichen Innenräumen und im Handel
  • es besteht weiter die Empfehlung zum Tragen einer Maske in Innenräumen und zur Einhaltung des Hygiene-Abstandes von 1,5 m
  • 2G- oder 3G- Zugangsbeschränkungen entfallen bayernweit
  • Testpflicht: besteht nur noch in Kliniken, Alten- und Pflegeheimen für Besucher und Mitarbeiter. Diese benötigen nach wie vor einen aktuellen, negativen Corona-Schnelltest; bei Beschäftigten reichen auch zwei Tests pro Woche, wenn sie geimpft oder genesen sind.
  • Testpflicht in Schulen und Kitas: bleibt zunächst bis Ostern bestehen – wie es danach weitergeht, soll erst später entschieden werden
  • Corona Auflagen an sonstigen Arbeitsplätzen (bis einschließlich 25. Mai 2022.):
  • 3G, Maskenpflicht und Homeoffice: Die gesetzliche Grundlage für 3G am Arbeitsplatz ist mit dem neuen Infektionsschutzgesetz entfallen.
  • 3G am Arbeitsplatz kann außerhalb von medizinischen und pflegerischen Bereichen nicht mehr angeordnet werden. Es bleibt jedoch die Verpflichtung zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz.

Der Arbeitgeber muss daher die Gefährdung beurteilen und ein Hygienekonzept erstellen. Dabei muss er prüfen, ob Maßnahmen wie Maskenpflicht, das Angebot von Tests, Abstandsgebot besonders durch Homeoffice weiterhin gelten sollen.
Mehr Infos finden Sie auch in den FAQ des Bundesarbeitsministeriums unter https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

2. Impfstatus – „Vollständig geimpft“: Übergangsregelungen bis 30.09.2022
Im Zuge der Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes wurden für die Status „vollständig
geimpft/genesen/getestet“ zum 19. März 2022 Legaldefinitionen in § 22 a IfSG aufgenommen. Vor allem in Bezug auf den Status „vollständig geimpft“ gilt es Folgendes zu beachten. Ein solcher liegt grundsätzlich nur vor, wenn:

  • die zugrundeliegende Impfung muss mit einem oder verschiedenen Impfstoffen erfolgtsein, welche in der EU zugelassenen sind oder einem Impfstoff der im Ausland zu-gelassen ist und der von der Formulierung her identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff ist;
  • drei Einzelimpfungen erfolgt sind und
  • die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist

Bis zum 30.09.2022 gilt eine Übergangsfrist, wonach ein vollständiger Impfschutz auch bei zwei Einzelimpfungen vorliegt.

Ab dem 01.10.2022 besteht ein „vollständiger Impfschutz“ bei zwei Einzelimpfungen nur noch in folgenden Fällen:

1. Die betroffene Person kann einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen und dieser Antikörpertest ist zu einer Zeit erfolgt, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte.

2. Die betroffene Person war mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert und kann diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung

a) beruht auf einem PCR-Test oder
b) ist zu einer Zeit erfolgt, zu der die betroffene Person noch nicht die zweite Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat.

3. Die betroffene Person hat sich nach Erhalt der zweiten Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert und kann diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung

a) beruht auf einem PCR-Test und
b) seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung sind 28 Tage vergangen.

Bis zum 30. September 2022 gelten diese Ausnahmefälle bereits beim Vorliegen einer Einzelimpfung in Verbindung mit den einzelnen Ausnahmen.

3. Koalition einigt sich auf weitere Entlastungen für Bürger
Mit weiteren Entlastungen für Bürger in Deutschland reagiert die Ampel-Koalition auf die stark gestiegenen Energie- und Spritpreise. Geplant sind u. a. eine Energie-preispauschale, ein Einmalbonus zum Kindergeld und eine Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe für drei Monate.

Energiepreispauschale für einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige
Die „Mitte“ der Gesellschaft solle schnell, unbürokratisch und sozial gerecht entlastet werden, hieß es in einem Beschlusspapier. Daher solle eine Energiepreispauschale eingeführt werden:

Jeder einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige, der in den Steuerklassen 1-5 einsortiert ist, soll eine Pauschale von einmalig 300 EUR erhalten. Das Geld wird vom Arbeitgeber als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt, bei Selbstständigen wird stattdessen die Steuer-Vorauszahlung gesenkt. Die Pauschale unterliegt der Einkommensteuer.
Über den konkreten Ablauf liegen uns noch keinerlei Informationen vor. Wir halten Sie hier natürlich gerne auf dem Laufenden sollten wir Näheres hierzu erfahren. 

Einmalbonus zum Kindergeld
Zur Abfederung besonderer Härten für Familien ist geplant, schnellstmöglich für jedes Kind ergänzend zum Kindergeld ein Einmalbonus in Höhe von 100 EUR über die Familienkassen auszuzahlen. Der Bonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet.

Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe
Befristet für drei Monate soll die Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß abgesenkt werden, um Pendler und Firmen zu entlasten. Ein Tankrabatt, wie von Lindner zunächst vorgeschlagen, kommt dagegen genauso wenig wie ein generelles Tempolimit.

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