Corona: Schon jetzt an die Steuererklärung für 2020 denken!

28. September 2020

Darf ich wegen Corona die Kosten für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten ansetzen? Und wie verhält es sich durch Corona mit der Pendlerpauschale? Wo Sie sich 2021 Geld zurückholen können – und was Sie unbedingt beachten müssen erläutern wir Ihnen gerne nachfolgend.

 

Wer darf ein Arbeitszimmer steuerlich absetzen?

Ob Sie in Ihrer Steuererklärung Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen können, hängt davon ab, ob Sie tatsächlich ein »Arbeitszimmer« im steuerrechtlichen Sinn haben.

Bei den meisten Arbeitnehmern dürfte das nicht der Fall sein – denn die Anforderungen dafür sind streng:

  1. Es darf »kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen«. Das ist schwierig für alle, deren Arbeitgeber keine ausdrückliche Anweisung für das Arbeiten von zuhause gegeben hat, sondern dies nur »empfiehlt«. Die Bürogebäude sind grundsätzlich geöffnet, aber eigentlich soll sich keiner dort blicken lassen.
  2. Es muss sich um einen separaten Raum handeln. Wohnung und Arbeitszimmer müssen räumlich voneinander getrennt sein. Ein Schreibtisch im Schlafzimmer oder Wohnzimmer macht aus diesen Räumen keine Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinn. Auch ein Raum, der neben seiner Funktion als Arbeitszimmer auch als Gästezimmer dient, wird vom Finanzamt nicht als Arbeitszimmer anerkannt. In den meisten Familien wird diese Voraussetzung schwer zu erfüllen sein – insbesondere dann, wenn nicht nur eine Person von zuhause aus arbeitet.

Hinweis: Wer nachweisen kann, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann die Kosten des heimischen Arbeitszimmers von der Steuer absetzen – allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 1250 Euro pro Jahr. Wenn Ihr euch wegen der Corona-Krise ein eigenes Arbeitszimmer eingerichtet habt, solltet ihr das unbedingt mithilfe von Fotos dokumentieren. In der Regel lässt sich das Finanzamt auch den Grundriss eurer Wohnung geben, um zu prüfen, ob tatsächlich ein separater Raum zur Verfügung steht.

 

Home-Office wegen Corona: Pauschale Steuererleichterung noch ungewiss

Mancherorts wird jetzt schon eine Pauschale fürs Corona-Arbeitszimmer gefordert. Ob die allerdings kommt, ist noch aktuell noch ungewiss. Laut den neuesten Entwicklungen wollen Bayern und Hessen einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur (dpa) zufolge sich im Bundesrat dafür einsetzen, dass mehr Menschen ihr Homeoffice von der Steuer absetzen können. Von der geplanten „Einfachvariante“ sollen vor allem jene Betroffene profitieren, die sich kein eigenes Arbeitszimmer einrichten können. Dadurch, so die Idee, könnte das Homeoffice leichter von der Steuer absetzbar sein – auch ohne eigenes Büro. Die Initiative sehe vor, dass je vollem Tag im Homeoffice ein Pauschalbetrag von fünf Euro als Werbungskosten angesetzt werden kann – maximal 600 Euro pro Jahr.

 

Weitere wichtige Themen für die Steuererklärung für 2020

Die Frage nach der Absetzbarkeit des Arbeitszimmers ist dabei nur eines von mehreren Steuerthemen, die uns auch bei der Steuererklärung 2020 noch an die Coronakrise denken lassen werden.

Da wäre zum Beispiel auch die Auswirkung auf die Pendlerpauschale, da deutlich weniger oft ins Büro gefahren wird. Wird das Finanzamt die Angabe »220 Arbeitstage mit Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte« einfach so akzeptieren? Oder wird es davon ausgehen, dass sechs oder acht oder noch mehr Wochen von zuhause gearbeitet wurden? Bei dem Ziel, die 1.000-Euro-Werbungskostenpauschale zu überschreiten, kann das wichtig werden. Ob es dann neben »keine Pendlerpauschale« auch »keine Werbungskosten für ein Arbeitszimmer« heißt bleibt aktuell abzuwarten.

 

Unser Tipp für Sie:

Denken Sie jetzt schon an die Steuererklärung für 2020 und bereiten Sie sich gut vor – zum Beispiel mit genauen Aufzeichnungen darüber, wann Sie von zuhause gearbeitet haben und welche Anschaffungen fürs Home Office notwendig waren. Speichern Sie vorsichtshalber auch Aussagen Ihres Arbeitgebers, in denen er Home Office anordnet, oder bitten Sie ihn um eine entsprechende Bestätigung darüber.

Außerdem sollten Sie Rechnungen für zum Beispiel Druckerpapier, Schreibmaterial, Strom- und Telefonkosten aufbewahren, falls der Arbeitgeber diese Kosten nicht erstattet. Pro Monat können pauschal bis zu 20 Prozent der Telekommunikationsaufwendungen, höchstens jedoch 20 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden. Den Maximalbetrag von monatlich 20 Euro erreicht, wer einer monatlichen Telefonrechnung von mindestens 100 Euro hat. Einmalige Kosten, die nicht in der monatlichen Rechnung auftauchen, werden für die Ermittlung des Höchstbetrags nicht berücksichtigt. Denn je detaillierter die Aufzeichnungen und die Nachweise sind, desto größer sind die Chancen, dass die Finanzämter die Aufwendungen anerkennen.