Corona Lockerungen: einrichtungsbezogene Impfpflicht, Wirtschaftshilfen und viertes Corona-Soforthilfegesetz

24. Februar 2022

Bund und Länder haben weitreichende Entscheidungen im Hinblick auf die derzeit geltenden Corona Maßnahmen getroffen. Auch Wirtschaftshilfen und Steuererleichterungen wurden erneut beschlossen. Die wichtigsten Themen haben wir für Sie nachfolgend zusammengefasst.

1. Eilanträge gegen Impflicht für Pflege- und Gesundheitspersonal ohne Erfolg 
Das Bundesverfassungsgericht hat am 1. Februar 2022 zahlreiche Eilanträge von betroffenen Beschäftigten im Gesundheitswesen abgelehnt. Diese hatten auf ein vorläufiges Aussetzen der Vorschrift geklagt.

Die einrichtungsbezogene Impflicht kann damit rechtlich, wie geplant, zunächst ab dem
15. März 2022 umgesetzt werden.

Allerdings wurde mit der Ablehnung der Eilanträge noch keine Entscheidung über die vielen anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht getroffen. Eine umfassende Prüfung des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht steht noch aus.

2. Update zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht:
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat einen Leitfaden zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Gesundheit und Pflege vorgelegt. In der 23-seitigen Handreichung sind alle Einrichtungen und Betroffenen, die unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht fallen, detailliert aufgeführt. Arbeitsrechtliche Fragen
bleiben jedoch weiter leider unbeantwortet. Nichtsdestotrotz bietet der Leitfaden eine gute Informationsquelle für Arbeitgeber und ihre Mitarbeiter. Die Ausführungen finden Sie unter folgendem Link.

3. Stufenweise Lockerung der Corona-Maßnahmen: Bund und Länder einigen sich
Vergangene Woche haben sich Bund und Länder auf die Rücknahme mehrerer Corona-Maßnahmen in den kommenden vier Wochen bis zum 20. März verständigt. Die Lockerung erfolgen stufenweise. Der genaue zeitliche Fahrplan ist abhängig vom einzelnen Bundesland und davon, wie schnell jeweils die entsprechenden Corona-Verordnungen geändert werden. Einige Länder haben bereits Schritte eingeleitet. Bayern hat bereits am 15. Februar 2022 eine Vielzahl von Lockerungen beschlossen. Die Details erörtern wir Ihnen unter Ziffer 4. Eine Übersicht der jeweiligen Regelungen in den einzelnen Bundesländern finden Sie hier.

Stufe 1: ab dem 17. Februar 2022 von den Ländern umsetzbar
a) Private Zusammenkünfte
Geimpfte und Genesene unterliegen in Bayern seit dem 17. Februar 2022 keinen Kontaktbeschränkungen mehr bei privaten Zusammenkünften.Die Kontaktregeln für Ungeimpfte bleiben dagegen bis auf Weiteres (aktuell bis einschließlich 19. März 2022)
unverändert: Sobald auch nur ein Ungeimpfter dabei ist, darf sich ein Haushalt nur mit maximal zwei Angehörigen eines weiteren Hausstands treffen (Kinder unter 14 Jahren zählen hier nicht).

b) Zugangsregelungen im Einzelhandel
Als bundesweite Regel soll ab sofort gelten, dass der Zugang im Einzelhandel kontrollfrei möglich ist – nur die Maskenpflicht bleibt; die Entscheidung, ob FFP2-Masken oder OP-Masken, obliegt den Ländern. In den meisten Bundesländern ist dies bereits der Fall – so auch in Bayern.

Stufe 2: ab dem 4. März 2022
a) Gastronomie/Hotellerie
Ab dem 4. März 2022 gilt beim Zugang zur Gastronomie und zu Übernachtungsbetrieben die 3G-Regel – es dürfen dann neben Geimpften und Genesenen auch Ungeimpfte mit einem tagesaktuellen Test in Lokale oder Hotels. Diskotheken und Clubs dürfen ebenfalls ab diesem Zeitpunkt wieder öffnen. Hier soll aber 2G-Plus gelten – also Test- oder Booster-Nachweis auch bei Geimpften und Genesenen.

b) Großveranstaltungen:
Die zulässige Zuschauerzahl wird ab dem 4. März 2022 erhöht. Stadien dürfen maximal mit 75 % gefüllt werden, höchstens jedoch mit 25.000 Personen. Im Innenbereich sind max. 60 % Auslastung und maximal 6.000 Zuschauer erlaubt. Der Zugang ist zunächst weiterhin auf Genesene und Geimpfte beschränkt.

Stufe 3: Stichtag 20. März 2022
Ab dem 20. März 2022 „sollen alle tiefgreifenden Schutzmaßnahmen entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt“. Mit Ablauf des 19. März 2022 enden daher eine Vielzahl an Regelungen, welche mit dem am 24. November 2021 in Kraft getretenen „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze“ eingeführt worden waren.

Basisschutzmaßnahmen sollen jedoch weiterhin gelten. Hierzu zählen insbesondere eine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen von Publikumseinrichtungen, das Abstands-gebot und allgemeine Hygienevorgaben. Außerdem soll es möglich bleiben, in bestimmten Bereichen Testpflichten vorzusehen sowie den Impf-, Genesenen und Teststatus zu überprüfen. Unabhängig davon haben die Länder den Bund bereits aufgefordert, zeitnah eine rechtliche Grundlage zu schaffen, die es ihnen ermöglicht im „Bedarfsfall“ Schutz-maßnahmen ergreifen zu können. Ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren ist bereits in Vorbereitung und soll rechtzeitig vor dem 20. März 2022 zum Abschluss kommen.

Die Pflicht für Arbeitgeber, Homeoffice anzubieten, entfällt ebenfalls ab dem 20. März 2022. Sollte es nicht doch noch zu einer Verlängerung der Maßnahmen im Infektions-schutzgesetz sowie des Arbeitsschutzgesetzes kommen, würde das theoretisch bedeuten, dass auch die 3G-Regelung am Arbeitsplatz ab dem 20. März wegfallen könnte.

Auch die Regelung des § 56 Absatz 1a IfSG, wonach berufstätige Eltern, die ihre Kinder betreuen müssen und deswegen nicht arbeiten können, eine Entschädigung erhalten, gilt nur noch bis zum 19. März 2022.

4. Corona-Lockerungen in Bayern seit dem 17. Februar 2022:
Das Bayerische Kabinett hat die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) mit Blick auf das veränderte Infektionsgeschehen, in folgenden Punkten angepasst:

Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene im privaten Bereich werden ersatzlos aufgehoben. Die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte bleiben unverändert.

Aus 2G plus wird generell 2G. Künftig sind deshalb unter den Bedingungen von 2G geöffnet: Sport und Kultur (mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos) für die Zuschauer; öffentliche und private Veranstaltungen in nicht privaten Räumlichkeiten; Messen, Tagungen, Kongresse; Objekte der bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, Indoor-Freizeiteinrichtungen und infektiologisch vergleichbare Bereiche.

Die maximale Zuschauerzahl wird vor allem bei Kultur- und Sportveranstaltungen
(z. B. Bundesligaspiele) auf 25.000 Personen (bisher 15.000) angehoben. Im Übrigen bleiben die geltenden Kapazitätsgrenzen (50 %, im Kulturbereich 75 %) unverändert. Die FFP2-Maskenpflicht gilt weiter.

3G gilt künftig in folgenden Bereichen: die eigene aktive sportliche Betätigung der Bildungsbereich mit den Hochschulen, der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der außerschulischen Bildung und den Musikschulen; Bibliotheken und Archive; Museen, Ausstellungen; Fitnessstudios, Solarien, Blasorchester, Laienschauspiel.

Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe: Die bisherige Begrenzung der Kundenzahl auf 1 Kunde je 10 m² Ladenfläche entfällt. Die FFP2-Maskenpflicht bleibt.

Die unter freiem Himmel für zoologische und botanische Gärten, Gedenkstätten, Freizeitparks, Ausflugsschiffe außerhalb des Linienverkehrs und Führungen bestehenden Kapazitätsgrenzen werden aufgehoben.

Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden, haben künftig generell zu allen Bereichen von 2G auch ohne Impfung Zugang.

Die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung entfällt ebenso wie die bisherige Pflicht, bei größeren Sport- und Kulturveranstaltungen nur personalisierte Tickets zu verkaufen.

Die Regelungen zum regionalen Hotspotlockdown werden ersatzlos aufgehoben.

Die Geltungsdauer der Verordnung wird rechtzeitig vor ihrem bisherigen Ablaufdatum (23. Februar) bis einschließlich 19. März 2022 verlängert.

5. Genesenen-Status
a) Dauer und elektronische Zertifikate:
Das RKI hat zwischenzeitlich klargestellt, dass der auf 90 Tage verkürzte Genesenenstatus  ausschließlich vor und nach der durchgemachten Infektion nicht geimpfte Personen betreffe. Für alle übrigen Genesenen gelten weiterhin die 180 Tage.

Allerdings gibt es in diesem Zusammenhang derzeit Verwirrung bei den elektronisch ausgestellten Zertifikaten. Aus technischen Gründen erhalten Betroffene derzeit nach wie vor ein auf sechs Monate ausgestelltes Zertifikat – egal ob „ungeimpfter Genesener“ oder „Genesener mit Schutzimpfung“. Die verkürzte Geltungsdauer von drei Monaten kann derzeit aus technischen Gründen nicht über das entsprechende EU-Zertifikat abgebildet werden. An der technischen Umstellung wird jedoch bereits gearbeitet. Bei Kontrollen ist hierauf jedoch ein besonderes Augenmerk zu legen. Die Prüfung des Status obliegt hier nicht der ausstellenden Person, sondern dem zur Prüfung des Nachweises Verpflichteten.
Künftig soll die Entscheidungskompetenz, wer unter welchen Umständen und wie lange als genesen beziehungsweise geimpft gilt, wieder beim Bundesgesundheitsministerium liegen.

b) Verkürzung rechtswidrig?
Zwischenzeitlich haben mehrere Verwaltungsgerichte die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage durch das Robert-Koch-Institut als rechtswidrig eingestuft. Über die Dauer des Genesenenstatus müsse die Bundesregierung selbst entscheiden, erklärte das Verwaltungsgericht Berlin. Auch andere Gerichte hatten zuvor bereits ähnlich entschieden.

Aufgrund der Klarstellung des RKI empfehlen wir Arbeitgebern auch weiterhin, die noch bis einschließlich 19. März 2022 geltende 3G-Regel am Arbeitsplatz, entsprechend mit aufmerksamen Blick auf den Genesenenstatus zu überprüfen und im Zweifel ungeimpfte Genesene, deren Status länger als 90 Tage zurückliegt, entsprechend im Rahmen von Homeoffice (soweit möglich) zu beschäftigen oder eben entsprechend täglich zu testen.

6. Kabinett billigt Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
Das Bundeskabinett hat den Referentenentwurf zum vierten Corona- Steuerhilfegesetz gebilligt und so weitere Steuererleichterungen für Arbeitnehmer und Unternehmen auf den Weg gebracht, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu mildern. Diesen hat das Bundeskabinett fast unverändert als Regierungs-Entwurf beschlossen:

Hier die 8 Kernpunkte des Gesetzentwurfs:
Für bestimmte Einrichtungen werden die steuerfreien Leistungen für Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei gestellt
Die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld werden bis zum 30.6.2022 verlängert, § 3 Nr. 28a EStG
Die Homeoffice-Pauschale wird bis zum 31.12.2022 verlängert
Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter wird auch bei Anschaffungen in 2022 gewährt
Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert
Die Investitionsfristen i.S.d. § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert
Reinvestitionsfristen i.S.d. § 6b EStG werden um ein Jahr verlängert
Die Friste zur Abgabe der Steuererklärungen für 2020 wird um weitere 3 Monate verlängert

7. Corona-Überbrückungshilfen für Unternehmen werden verlängert
Das Bundeswirtschaftsministerium hat am Montag, 14. Februar 2022, auf Anfrage mehrere Presseagenturen mitgeteilt, dass die Überbrückungshilfen für Unternehmen mit coronabedingten Umsatzeinbrüchen bis 30. Juni 2022 verlängert werden. Die Über-brückungshilfe IV läuft aktuell noch bis 31. März 2022. Zugleich wurde seitens der Politik jedoch bereits signalisiert, dass über den 30. Juni 2022 hinaus keine Verlängerung mehr erfolgen soll.

Antragsberechtigt sollen, wie bislang auch, Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent sein. Als Vergleichswert dient dabei in der Regel der jeweilige Monat im Vor-Corona-Jahr 2019. Erstattet werden fixe Betriebskosten wie Mieten und Pachten oder Ausgaben für Strom und Versicherungen. Die Förderhöhe ist gestaffelt je nach Höhe des Umsatzeinbruchs.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch darüber hinaus zu aktuellen Themen und Fragestellungen in dieser besonderen Situation zur Verfügung.
Über unsere Zentrale, Tel.+49 (0) 8823/8754 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.

Sprechen Sie uns gerne an und – bleiben Sie gesund!

Ihre Kanzlei dr.schauer und margraf