Corona führt zur Versicherungspflicht

05. Oktober 2020

Newsletter vom 05.10.2020

 

Die Pandemie war und ist für Unternehmen existenzbedrohend: Öffnungsverbote und Auflagen für Lokale, Hotels und Verkaufsbetriebe bewirk(t)en Einnahmeausfälle – doch die Betriebsausgaben laufen weiter. Die Frage, ob Versicherer für die Corona – bedingten Betriebsschließungen von Gaststätten und Hotels aus sogenannten Betriebs-schließungsversicherungen (BSV) leisten müssen, ist seit Wochen Gegenstand diverser Gerichtsverfahren.

Viele Versicherer verweigerten unter Hinweis auf ihre Versicherungsbedingungen die Leistungen. Das Hauptargument der Versicherungsgesellschaften: Covid-19 ist ein neuer Krankheitserreger, der nicht unter die versicherten meldepflichtigen Krankheiten der meisten Betriebsschließungsversicherungen falle. Außerdem begründen sie ihre Leistungsverweigerung damit, dass die Betriebsschließungen wegen des Coronavirus nicht auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), sondern aufgrund der von den einzelnen Bundesländern getroffenen Allgemeinverfügungen erfolgt seien. Diese seien von den Betriebsschließungsversicherungen nicht umfasst. In den meisten Versicherungsverträgen ist vereinbart, dass der Schutz gegen eine Betriebsschließung wegen Seuchen- und/oder Infektionsgefahr nur solche Infektionen umfasst, die im IfSG aufgelistet sind. Einige Unternehmen argumentieren zusätzlich damit, dass regional und überregional präventiv ausgesprochene behördliche Auflagen und Allgemeinverfügungen, die nicht individuell auf die jeweiligen Betriebe bezogen sind, vom Schutz einer Betriebsschließungsversicherung nicht umfasst seien.

Dass Versicherer mit dieser Argumentation so nicht durchkommen dürften, darauf lässt nun eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts München I von Donnerstag,01.10.2020 schließen. Die auf Versicherungsrecht spezialisierte 12. Zivilkammer des Landgerichts gab einer Klage des Gastwirts der Münchner Traditionsgaststätte „Augustiner-Keller“ statt und verurteilte die beklagte Versicherung – den Bayerischen Versicherungsverband-Versicherungskammer Bayern (VKB) – zu einer Entschädigung in Höhe von rund einer Millionen Euro für 30 Tage Betriebsschließung zu (Urt. v. 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20).

Versicherungsschutz für Corona Kraft Generalklausel im Infektionsschutzgesetz
Nach der aktuellsten Entscheidung des Landesgerichts ist COVID-19 ein meldepflichtiger Krankheitserreger gemäß §§ 6, 7 IfSG, auch wenn dieser erst nach Auftreten der Pandemie im Februar 2020 in das IfSG aufgenommen wurde. Das LG verweist insoweit auf die Generalklausel des § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG, wonach sämtliche unbekannten, meldepflichtigen und bedrohlichen übertragbaren Krankheiten vom Gesetz erfasst würden.

Klauseln in Versicherungsverträgen müssen verstehbar sein
Laut dem Landesgericht sind Formulierungen in Versicherungsverträgen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie verstehen muss. Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers erfasse eine Bezugnahme im Versicherungsvertrag auf das IfSG eindeutig jede auf das IfSG gestützte Betriebsschließung. Hierbei könne es auch nicht darauf ankommen, ob eine Betriebs-schließung in Form eines individuell gegen einen bestimmten Betrieb gerichteten Verwaltungsakts oder in Form einer an eine Vielzahl von Betrieben gerichtete Allgemein-verfügung oder Verordnung erfolgt.

Fehlkalkulation bezüglich Pandemien ist Risiko der Versicherungen
Den Einwand der Versicherungswirtschaft, das Risiko einer Pandemie bei Abschluss der Betriebsschließungsversicherungen nicht erkannt und deshalb auch bei der Kalkulation der Versicherungsprämien nicht berücksichtigt zu haben, ist nach Auffassung des LG lediglich ein betriebswirtschaftlicher Einwand, der die nach dem Versicherungsvertrag bestehenden rechtlichen Ansprüche auf Ersatz von Betriebsausfällen nicht berührt.

Einige Versicherungen unterbreiten „Kulanzangebote“
Einige Versicherungen bieten „kulante Regelungen“ für bestimmte Branchen an und haben eine Vereinbarung getroffen, wonach 10-15 % der vereinbarten Tagessätze an betroffene Gastronomen ausgezahlt werden sollen. Die übrigen Einnahmeausfälle sollen über Staatshilfen abgedeckt werden. Nach Berechnungen der Versicherungswirtschaft können beispielsweise Gastronomen 70 % ihrer Einnahmeausfälle über staatliche Hilfen abdecken.Von den verbleibenden 30 % wollen einige Versicherungen daher die Hälfte, also 15 %, auf dem Kulanzwege, d.h.ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, übernehmen​​​​.

Unser Hinweis an Sie:
Prüfen Sie Ihre Versicherungspolicen, lassen Sie sich nicht vorab von den Versicherungsgesellschaften abweisen und handeln Sie im Schadensfall unverzüglich! 

 

Versicherungsnehmer, die eine Betriebsunterbrechungsversicherung oder eine ähnliche Versicherung abgeschlossen haben, die die aktuelle Corona-Pandemie nach der konkreten vertraglichen Formulierung nicht ausdrücklich erfasst, sollten nicht sofort aufgeben. Auch in diesen Fällen könnte eine Haftung der Versicherung zum Tragen kommen. Diskutiert wird in diesem Zusammenhang die Frage, ob ein Versicherer bei Abschluss einer Betriebsunterbrechungsversicherung seine Beratungspflichten verletzt hat, wenn er nicht ausdrücklich auf die grundsätzlich bei den meisten Versicherungen existierende Versicherbarkeit auch des Risikos einer Pandemie infolge eines unbekannten Virus hingewiesen hat. In einem solchen Fall könnte ein Haftungsanspruch gegen die Versicherung wegen einer unterlassenen Beratungs- und Aufklärungspflicht bestehen.

Im Schadensfall müssen Versicherte grundsätzlich schnellstmöglich handeln. Die Betriebsschließung muss in der Regel unverzüglich der Versicherung gemeldet werden. Außerdem sehen die Verträge häufig vor, dass der Versicherte sämtliche ihm zustehenden Entschädigungsansprüche nach dem IfSG geltend machen muss und die Versicherung erst sekundär für die Schäden haftet, die durch diese Entschädigungs-ansprüche nicht abgedeckt werden.

In der Regel werden im Versicherungsvertrag Tagessätze vereinbart, die bei einer Betriebsschließung zu zahlen sind. Wird der Betrieb teilweise geschlossen (z.B. Verkaufsgeschäft geschlossen, Handwerksbetrieb bleibt geöffnet) werden nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen in der Regel anteilige Tagessätze vereinbart. Die Tagessätze umfassen in der Regel die weiterlaufenden festen Kosten sowie den entgangenen Gewinn und sind häufig durch eine fixe Obergrenze gedeckelt.

Bei Rückfragen hierzu steht Ihnen unsere Rechtsabteilung auch jederzeit gerne zur Verfügung! Über unsere Zentrale, Tel. 08841 – 676970 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.

Sprechen Sie uns gerne an und – bleiben Sie gesund!

Ihr Dr. Ralf Erich Schauer auch im Namen aller Gesellschafter