Bundeskabinett beschließt Steuerentlastungsgesetz 2022

28. März 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundeskabinett hat am 16.03.2022 den Entwurf zum Steuerentlastungsgesetz 2022 beschlossen. Mit gezielten steuerlichen Erleichterungen will die Bundesregierung die Menschen unterstützen, um insbesondere die erheblich gestiegenen Preise für Mobilität zu berücksichtigen. Erreicht werden soll dies durch folgende drei Maßnahmen:

1. Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist letztmalig eine Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags erfolgt. Seinerzeit stieg der Pauschbetrag von 920 € auf 1.000 € an. Nun soll der Arbeitnehmer-Pauschbetrag rückwirkend zum 01.01.2022 auf 1.200 € angehoben werden.

So sehr die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags um 200 € auch zu begrüßen ist, in gleicher Höhe mindern sich natürlich auch die steuerlichen Auswirkungen der Regelungen zur Homeoffice-Pauschale für die davon profitierenden Beschäftigten. Denn der Abzug der Homeoffice-Pauschale von 5 €/Tag an maximal 120 Arbeitstagen (600 €) als Werbungskosten wirkt sich bekanntermaßen steuerlich erst oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags aus. Das heißt die Entlastungswirkung dieser Regelung wird durch die beabsichtigte Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags in der aktuellen Situation zumindest für die Beschäftigten gleich wieder eingefangen, die bisher im Homeoffice gearbeitet haben und von der Homeoffice-Pauschale steuerlich entlastet werden sollten.

2. Anhebung des Grundfreibetrags
Durch das Zweite Familienentlastungsgesetz erfolgt bereits eine Erhöhung des Grundfreibetrags in zwei Stufen zum 01.01.2021 (9.744 €) und zum 01.01.2022 (9.984 €). Neben der stufenweisen Erhöhung des Grundfreibetrags, wurden auch der Kinder-freibetrag, der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes, das Kindergeld sowie der Einkommensteuertarif für die Jahre 2021 und 2022 angepasst. Zum Abbau der sog. kalten Progression wurden die sog. Tarifeckwerte für 2021 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2020 und für 2022 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2021 (1,17 %) nach rechts verschoben. Grundlage hierzu waren die Ergebnisse des 4. Steuerprogressionsberichts. Wie das mit Prognosen so ist, stellte die sich im Nachhinein als zu gering heraus. Tatsächlich lag die Inflationsrate im Jahresdurchschnitt 2021 bei 3,1 %.

Nun soll der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer rückwirkend zum 01.01.2022 um weitere 363 € auf 10.347 € angehoben werden. Mit dieser Anhebung trägt der Gesetzgeber nunmehr den tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklungen in Bezug auf die Inflationsrate Rechnung. Die rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags um insgesamt 363 € gleicht also zunächst einmal die Differenz zwischen der seinerzeit geschätzten Inflationsrate des Jahres 2021, 1,17 % und der tatsächlichen Inflationsrate im Jahresdurchschnitt 2021, 3,1 % (+ 62 €) aus. Darüber hinaus erfolgt eine weitere Anhebung des Grundfreibetrags um die derzeit geschätzte Inflationsrate 2022 von 3 % (+ 301 €).

3. Anhebung der Entfernungspauschale
Insbesondere zum Ausgleich erhöhter Spritpreise soll die eigentlich erst für die Jahre 2024 bis 2026 geplante Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer von 0,35 € auf 0,38 € je vollen Entfernungskilometer zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte vorgezogen werden.

Anders als die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Grundfreibetrags, wirkt sich die Anhebung der Entfernungspauschale aber nicht automatisch im Lohnsteuerabzugsverfahren aus. Beschäftigte können jedoch nach Inkrafttreten des Gesetzes, ab dem Folgemonat einen Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren wegen der höheren Entfernungspauschale beantragen. Der Freibetrag bezieht dann auch die seit Jahresbeginn vergangenen Monate mit ein. Allerdings wirkt sich die höhere Entfernungs-pauschale wegen des ebenfalls erhöhten Arbeitnehmer-Pauschbetrags nur insoweit aus, als der Erhöhungsbetrag den Betrag von 1.200 € überschreitet.

Unabhängig davon berät eine Kommission aus SPD, Grünen und FDP wohl bereits über ein vom Einkommen abhängiges „Mobilitätsgeld“. Noch unklar ist, wie hoch die Entlastung genau sein soll und wie sie ausgezahlt wird. Möglich wäre eine Überweisung mit dem Gehalt – Arbeitgeber bekämen das Geld dann vom Staat zurück. Ein konkretes Verhandlungsergebnis soll in den nächsten Tagen vorgelegt werden.

Ihre Kanzlei dr.schauer und margraf