Sehr geehrte Damen und Herren.
mit unseren Newslettern vom 07.02.2022 sowie 24.02.2022 berichteten wir bereits über die anstehende einrichtungsbezogene Impfpflicht, die seit dem 16.03.2022 gilt. Wir möchten Sie anlässlich der nunmehr geltenden einrichtungsbezogenen Impfpflicht über die Handhabung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht und etwaiger Meldepflichten informieren. Wie Sie sicherlich auch aus der Presse erfahren haben, soll in Bayern diese Pflicht jedoch langsam und schrittweise um- und durchgesetzt werden.
Wie bereits in den vergangenen Monaten sind Arbeitgeber auch weiterhin verpflichtet, die von den Mitarbeitern vorgelegten Nachweise zu kontrollieren und die Kontrollen zu dokumentieren.
Darüber hinaus obliegt es Arbeitgebern der in § 20a Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtungen, ab dem 16.03.2022, diejenigen Personen dem Gesundheitsamt zu melden, die über keinen anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen.
1. Welche Einrichtungen sind von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen?
Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:
Krankenhäuser
Einrichtungen für ambulantes Operieren
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Dialyseeinrichtungen
Tageskliniken
Entbindungseinrichtungen
Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der oben genannten Einrichtungen vergleichbar sind. Dazu gehören u. a. Hospizdienste, spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), Blutspendeeinrichtungen.
Arztpraxen, Zahnarztpraxen (dazu gehören auch Betriebsärzte)
Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
Rettungsdienste
Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V
Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c SGB V
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation
Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des SGB V oder SGB XI tätig werden.
Apotheken fallen nicht unter die gesetzlich normierten Einrichtungen.
2. Einrichtungsbezogene Impfpflicht: – Gestuftes Verfahren in Bayern
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht tritt am 16. März 2022 in Kraft.
In Bayern wird die Impfpflicht in einem 3-stufigen Verfahren schrittweise umgesetzt:
Stufe 1:
Meldung aller Mitarbeiter, die noch nicht geimpft oder genesen sind oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, beim zuständigen Gesundheitsamt durch die betroffenen Einrichtungen. Die Meldung hat bis spätestens 31. März 2022 zu erfolgen. Die Gesundheitsämter sollen den Betroffenen dann eine Impfberatung anbieten und die Chance einräumen, ihre Entscheidung zu überdenken. Eine Meldung ist auch dann unverzüglich vorzunehmen, wenn Genesenennachweise oder Atteste ihre Gültigkeit durch Zeitablauf verloren haben und der Einrichtung innerhalb eines Monats nach Ablauf kein neuer Nachweis vorgelegt wurde.
Stufe 2:
Nach fruchtlosem Verstreichen des Beratungsangebotes erfolgt eine förmliche Aufforderung zur Vorlage der gesetzlich festgelegten Nachweise beim Gesundheitsamt. Erfolgt dies nicht, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Stufe 3:
„In letzter Konsequenz – aber nur als Ultima Ratio – kann dann ein Betretungsverbot ausgesprochen werden“, erklärt das Bayerische Ministerium. „Hierbei wird im Einzelfall jeweils auch die Einrichtung angehört werden, um bei der Entscheidung den Aspekt der Versorgungssicherheit angemessen berücksichtigen zu können“, so Gesundheitsminister
Klaus Holetschek. Nach Aussage des Bayerischen Gesundheitsministerium rechnet dieses damit, dass aufgrund dieses gestuften Verfahrens eventuelle Betretungsverbote erst ab dem Sommer ausgesprochen werden können.
3. Wann gilt ein Arbeitnehmer als geimpft oder genesen bzw. wann gelten von diesen Eigenschaften Ausnahmen?
Nach § 15a Abs. 2 IfSchG müssen die Arbeitnehmer der obigen Einrichtungen ab Mitte März einen der folgenden Nachweise vorlegen:
Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
einen Genesenen Nachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder
Eine Ausnahme von der Vorlage der vorstehenden Nachweise gilt, wenn ein Arbeitnehmer ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegt, dass er auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.
4. Wann liegt ein vollständiger Impfschutz vor?
Was als vollständiger Impfschutz gilt, definiert das Paul-Ehrlich-Institut. Aktuell (Stand März 2022) ist dieser erreicht, wenn mindestens zwei Impfungen erfolgt sind oder Personen einmal genesen sind und über eine Impfung verfügen (egal in welcher Reihenfolge). Wenn bis einschließlich 15. März 2022 lediglich eine erste Impfung nachgewiesen wird, gilt das als nicht erbrachter Nachweis einer vollständigen Impfung und ist dementsprechend zu melden, auch wenn bereits ein Termin zur Zweitimpfung vorliegt. Es ist hierbei aber zu beachten, dass Personen, auf die das zutrifft, im Rahmen der Prüfung die Möglichkeit gegeben wird, einen Nachweis über die Zweitimpfung vorzulegen.
5. Welche Daten müssen dem Gesundheitsamt gemeldet werden?
Die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt umfasst folgende Daten:
personenbezogenen Daten im Sinne von § 2 Nr. 16 Infektionsschutzgesetz (IfSG): Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der betroffenen Person
Adressdaten der Einrichtung/des Unternehmens beziehungsweise der jeweiligen Betriebsstätte
Ansprechpartner/in der Einrichtung/des Unternehmens
Grund der Benachrichtigung
➡Nichtvorlage
➡Nichtvorlage nach Gültigkeitsablauf
➡Zweifelhafter Nachweis mit Benennung des Nachweises
➡Benachrichtigungen aufgrund von Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit von Nachweisen sind kurz zu begründen
Darüber hinaus können die Einrichtungs- und Unternehmensleitungen freiwillig bereits hier erste Angaben zur Personalsituation und dem Aspekt der Versorgungssicherheit in der jeweiligen Einrichtung bzw. dem jeweiligen Unternehmen übermitteln. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine mögliche weitere Beteiligung und Anhörung der Einrichtungs- und Unternehmensleitungen zu Fragen der Versorgungssicherheit im weiteren Verfahren davon unberührt bleibt.
6. Wie kann eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen?
Um die Meldungen für die betroffenen Einrichtungen und Unternehmen zu vereinfachen, hat das bayerische Gesundheitsministerium ein Online-Meldeportal für Immunitätsnachweise für Beschäftigte in Pflege und Gesundheitswesen
eingerichtet. Über das Portal www.impfpflicht-meldung.bayern.de soll die Meldung rechts- und datenschutzsicher möglich sein.
Für die Meldung benötigen die Einrichtungen ein Zertifikat des digitalen Steuerportals Elster. Die Anmeldung im Meldeportal erfolgt über „Mein Unternehmenskonto“ mit einem ELSTER-Zertifikat. Sollten Sie noch kein Unternehmenskonto besitzen, können Sie dieses unter www.das-unternehmenskonto.de beantragen. Die Registrierung erfolgt über die Steuernummer Ihrer Einrichtung beziehungsweise Ihres Unternehmens. Bitte beachten Sie, dass Steuerberater grundsätzlich die relevanten Daten via Elster dem Finanzamt zur Verfügung stellen. Hierfür erfolgt aber aufgrund der Bevollmächtigung keine Einzel-registrierung pro Mandant sondern eine Sammelregistrierung über die Kanzlei.
Eine Übersicht über den Registrierungsprozess erhalten Sie unter folgendem Link.
Sobald Sie die Aktivierungsdaten elektronisch als auch per Post erhalten haben, können Sie sich die Zertifikatsdatei generieren lassen und downloaden.
Detaillierte Erläuterungen zur Registrierung und Nutzung des digitalen Meldeportals finden sich auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/impfmeldung).
7. Ist mit sofortigen Maßnahmen durch das Gesundheitsamt bei Meldung eines Mitarbeiters zu rechnen?
Die schrittweise Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Bayern soll dergestalt erfolgen, dass die Gesundheitsämter betroffene Arbeitnehmern eine Impfberatung anbieten und die Chance einräumen sollen, ihre Entscheidung zu überdenken. Auf das Beratungsangebot folgt dann eine förmliche Aufforderung zur Vorlage der gesetzlich festgelegten Nachweise beim Gesundheitsamt. Erfolgt daraufhin kein Nachweis, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege betonte in diesem Zusammenhang auch, dass lediglich in letzter Konsequenz (ultima ratio) ein Betretungsverbot ausgesprochen werden soll. Dabei sollen nach dem Willen des Ministeriums auch Aspekte der Versorgungssicherheit berücksichtigungsfähig sein. Frühestens ab Sommer sollen auch Betretungsverbote ausgesprochen werden können, so das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
8. Wie ist mit Mitarbeitern zu verfahren, die erst nach dem 15.03.2022 eingestellt werden?
Bitte beachten Sie an dieser Stelle auch, dass die obigen Regelungen lediglich für Bestands-Mitarbeiter gelten, d.h. für diejenigen Mitarbeiter, die bereits vor dem 16.03.2022 beim Arbeitgeber beschäftigt waren. Mitarbeiter, die erst ab dem 16.03.2022 eingestellt werden und über keinen gültigen Nachweis verfügen, dürfen nicht tätig und nicht vom Arbeitgeber beschäftigt werden.
Wer entgegen dieser Regelung Mitarbeiter beschäftigt oder wer in einer der genannten Einrichtungen widerrechtlich tätig wird, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 Euro pro Fall belegt werden. Diese Geldbußen können sowohl gegen den tätig werdenden Beschäftigten als auch gegen den Arbeitgeber verhängt werden.
Sprechen Sie uns gerne an und – bleiben Sie gesund!
Ihre Kanzlei dr.schauer und margraf