Sehr geehrte Damen und Herren,
bei dem Zusammentreffen von Bund und Länder am 24. Januar 2022 wurde vereinbart, dass die geltenden Corona-Regeln weiterhin Bestand haben sollen. Die weiteren wichtigsten Neuerungen für Sie als Arbeitgeber sowie Ihre Arbeitnehmer haben wir nachfolgend zusammen-gefasst.
1. PCR-Tests:
PCR-Tests sollen künftig auf Risikogruppen und Beschäftigte, die diese betreuen und behandeln, konzentriert werden. Der Fokus liegt dabei auf:
vulnerablen Gruppen;
Beschäftigten in Krankenhäusern, in Praxen, in der Pflege und in Einrichtungen der
Eingliederungshilfe;
Personen mit dem Risiko schwerer Krankheitsverläufe sowie
Hochrisikopatientinnen und -patienten.
Die praktische Umsetzung der PCR-Test-Priorisierung ist allerdings noch offen. Insbesondere ab wann die Priorisierung gelten soll, wer genau den PCR-Test-Anspruch haben wird, wie das konkret nachgewiesen werden soll und was mit denjenigen ist, die zum Beispiel einen positiven Schnelltest und/oder Symptome haben. Das Bundes-gesundheitsministerium wird hierzu mit den Ländern veränderte Testregeln ausarbeiten und entsprechend die Teststrategie sowie die Testverordnung anpassen.
2. Quarantäne und Isolation:
Bund und Länder haben bereits am 7. Januar 2022 die Regeln für die Isolation (von Erkrankten) und die Quarantäne (für Kontaktpersonen) geändert. Auch Bayern hat die neuen verkürzten Quarantäne- und Isolationsregeln des Bundes in der Anpassung der Allgemeinverfügung Isolation am 14. Januar 2022 umgesetzt. Damit sind seit dem 15. Januar 2022 folgende Personen, die als enge Kontaktpersonen eingestuft wurden, von der Quarantänepflicht ausgenommen:
Personen mit einer Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung), insgesamt drei Impfungen erforderlich (auch bei jeglicher Kombination mit COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson))
Geimpfte Genesene (Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben)
Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90.Tag nach der Impfung, gilt auch für COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson)
Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests
Für alle anderen gilt: Die Isolation oder Quarantäne endet nach zehn Tagen (ohne Test). Wer die Quarantäne oder Isolation frühzeitig beenden will, kann das bereits nach sieben Tagen mit einem negativen Antigen-Schnelltest und mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit erreichen.
Auch für Beschäftigte von Krankenhäusern, Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten künftig diese allgemeinen Regeln: sie müssen mindestens 48 Stunden symptomfrei sein und einen negativen zertifizierten Antigen-Schnelltest vorweisen, wenn sie frühzeitig nach einer Infektion nach sieben Tagen die Isolierung beenden wollen.
Grundsätzlich gilt weiterhin, dass nach einem positiven Corona-Test der Kita- oder Schulbesuch verboten ist. Die Isolation dauert in der Regel zehn Tage, kann aber nach sieben Tagen mit einem negativen Schnell- oder PCR-Test beendet werden, wenn das Kind oder der Jugendliche keine Corona-typischen Symptome hat.
Das Bundesgesundheitsministerium und das Robert Koch-Institut werden die Regeln zeitnah anpassen. Bis dahin gelten somit noch die durch Beschluss vom 7. Januar 2022 getroffenen Regelungen.
3. Wirtschaftshilfen und Kurzarbeitergeld:
Sowohl die Wirtschaftshilfen wie auch die bestehenden Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld werden bis zum 31. März 2022 verlängert. Eine weitere „Verlängerung und eine Erweiterung des Umfangs der Hilfen und Sonderregelungen“ über den März 2022 hinaus hält die Bundesregierung für „erforderlich“ und will diese prüfen.
4. Genesenen-Status: Wer gilt aktuell als genesen?
Das Robert Koch-Institut (RKI) hat mit Wirkung zum 15. Januar 2022 seine Richtlinien zum Genesenen-Status geändert. Bislang wurde der Genesenen-Nachweis bis zu sechs Monaten nach der Infektion anerkannt. Dieser Zeitraum wurde nun von 6 Monaten auf 90 Tage verkürzt. Ein Genesenennachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus- Einreiseverordnung muss aus fachlicher Sicht folgenden Vorgaben entsprechen:
a) Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein
UND
b) das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen UND
c) das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen.
5. Wer gilt aktuell als vollständig geimpft bzw. geboostert?
Als „vollständig geimpft“ (Grundimmunisierung) gelten in Deutschland aktuell (Stand 15. Januar 2022) folgende Personen:
Personen, die mit einem in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoff geimpft wurden und bei denen nach Gabe der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind. Für die Erlangung des vollständigen Impfschutzes sind zwei Impf-stoffdosen (Vektor-basierter Impfstoff Vaxzevria von Astra- Zeneca, Janssen-Cilag International (Johnson & Johnson) sowie mRNA-Impfstoff Spikevax von Moderna oder
Comirnaty von BioNTech) notwendig.
Ein vollständiger Impfschutz besteht mit nur einer einzelnen Impfstoffdosis bei folgenden Personengruppen:
a) Personen, die eine PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, und bei denen dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hatte. Eine Person gilt in diesem Fall als vollständig geimpft ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis.
b) Personen, die gesichert positiv auf SARS-CoV-2-Antikörper getestet wurden, und bei denen dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hatte. Eine Person gilt in diesem Fall vollständig geimpft ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis.
c) Personen, die einmal geimpft wurden, und ≥ 4 Wochen nach der ersten Impfstoffdosis eine PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben. Eine Person gilt in diesem Fall als vollständig geimpft ab dem 29. Tag nach Abnahme des positiven Abstrichs.
Als „geboostert“ gelten in Bayern seit dem 12. Januar 2022 folgende Personengruppen:
a) Geimpft-geimpft-geimpft: Alle Personen welche drei Impfdosen erhalten haben, gelten unmittelbar nach der Verabreichung dieser dritten Impfung als „geboostert“ im Sinne von § 4 Abs. 7 Nr. 4 der 15. BayIfSMV und können auf einen Test bei 2G plus verzichten.
b) Geimpft-geimpft-genesen: Wer nach zweifacher Impfung von einer Corona-Infektion genesen ist, wird den Geboosterten gleichgestellt
c) Genesen-geimpft-geimpft: Ungeimpfte Genesene brauchen eine Impf-Dosis – mindestens drei Monate nach der Erkrankung – um als vollständig geimpft zu gelten. Frühestens nach weiteren drei Monaten können sie eine zweite Spritze als Auffrischungsimpfung erhalten. Auch sie gelten im Freistaat dann sofort als geboostert.
d) Geimpft-genesen-geimpft: Infiziert sich ein einfach Geimpfter mit Corona, kommt es auf den Zeitpunkt der Erkrankung an. Demnach liegt bei einer Person, die sich mindestens vier Wochen nach Verabreichung der ersten Impfstoffdosis infiziert hat, eine Grundimmunisierung vor. Diese Menschen benötigten zusätzlich nur noch eine weitere Impfung, um als geboostert zu gelten.
Besonderheit: Geimpft mit Johnson & Johnson
Bis zum 15. Januar 2022 reichte für den vollständigen Impfschutz bei einer Impfung mit dem Impfstoff Johnson & Johnson eine einmalige Dosis. Dies ist nicht mehr so. Um als „vollständig geimpft“ zu gelten wird auch hier eine zweite Impfung benötigt. An Tag 15 nach der zweiten Impfung gelten die Personen dann als vollständig geimpft.
Die zweite Impfung gilt also nicht als Auffrischungsimpfung.
Als geboostert galten bis zum 15. Januar 2022 diejenigen, mit einer Johnson & Johnson Impfung plus einer weiteren Impfung mit einem mRNA-Impfstoff (Biontech oder Moderna). Auch dies hat sich geändert. Diese Personengruppe gilt „nur noch“ als vollständig geimpft. Um als geboostert zu gelten benötigt man drei Impfungen, wobei zwei der drei Impfungenmit einem mRnA-Impfstoff erfolgen müssen. Die STIKO empfiehlt eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff in einem Mindestabstand von drei Monaten zu der letzten Impfung.
6. Welcher Nachweis ist für die Erfüllung „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ ab dem 15. März 2022 nach § 20 a Infektionsschutzgesetz erforderlich?
Beschäftigte, die ab dem 15. März 2022 der Impflicht nach § 20 a InfSG unterfallen, müssen entweder geimpft oder genesen sein oder durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass eine medizinische Kontraindikation bezüglich der Impfung vorliegt.
Eine Auffrischungsimpfung ist (derzeit) nicht Voraussetzung für den Status „vollständig geimpft“. Allerdings gilt der Status „vollständig geimpft“ zeitlich (wohl) nicht unbegrenzt. Ab dem 1. Februar 2022 verkürzt die EU die Gültigkeitsdauer des Corona-Impfzertifikats auf 9 Monate. Ob die Dauer der Gültigkeit des Zertifikats auch auf den Status als „vollständig geimpft“ durchschlägt und ob Deutschland ein entsprechendes Ablaufdatum festlegt, bleibt abzuwarten. Aktuell läuft in Deutschland das digitale Impfzertifikat nach 12 Monaten automatisch ab. Allerdings handelt es sich derzeit nur um ein technisches Ablaufdatum.
7. Möglicher Lohnausfall bei Quarantäneanordnung ohne Booster:
Die Corona-Pandemie hat auch weiter erheblichen Einfluss auf das Arbeitsrecht. Wir möchten die aktuelle Rechtslage für Sie zusammenfassen und Klarheit schaffen:
Laut Bundestag haben auch geimpfte Mitarbeiter ohne Auffrischungsimpfung (Booster) künftig keinen Lohnanspruch mehr, sofern sie in Quarantäne müssen und ihre Arbeitsleistung nicht im Home-Office erbringen können. Grund sei, dass der durch die Quarantäne entstehende Arbeitsausfall vermeidbar sei, sofern man diesen mit einer „öffentlich empfohlenen“ dritten Impfung verhindern hätte können. Aufgrund der aktuellen Empfehlung für eine COVID-19- Auffrischungsimpfung in einem Mindestabstand von drei Monaten zur Grundimmunisierung für alle Personen ab dem 18. Lebensjahr und einem Mindestabstand von drei bis sechs Monaten bei Jugendlichen ab 12 Jahren kommen die Bundestagsjuristen zu dieser neuen Einschätzung.
Sofern nämlich die obersten Landesgesundheitsbehörden eine öffentliche Empfehlung zur COVID-19-Auffrischungsimpfung aussprechen, handelt es sich dabei um eine „öffentlich empfohlene Schutzimpfung“. Das Fehlen der COVID-19-Auffrischungsimpfung würde dann zum Ausschluss des Entschädigungsanspruchs für den Verdienstausfall führen, sofern durch sie ein Verbot in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermieden werden können.
Bislang gilt diese Regelung nur für Ungeimpfte. Jene haben bei angeordneter Quarantäne keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Das Bayerische Gesundheitsministerium hat – auf Nachfrage mehrerer Presseagenturen – zwischenzeitlich bestätigt, dass Arbeitnehmer/-innen ohne Booster-Impfung künftig keinen Anspruch mehr auf eine Lohnersatzleistung haben werden.
Der zeitliche Ablauf ist allerdings noch unklar. Bis dahin wolle man nach Einzelfall entscheiden, so das Bayerische Gesundheitsministerium – z. B. dahingehend ob eine Auffrischungsimpfung schon möglich gewesen wäre. Stand heute führt das Fehlen einer COVID-19-Auffrischungsimpfung somit noch nicht zwingend zum Ausschluss des Entschädigungsanspruches eines Arbeitnehmers bei angeordneter Quarantäne.
Arbeitgeber sollten bei einer angeordneten Quarantäne eines Mitarbeiters daher vorab genau prüfen, ob überhaupt ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektions-schutzgesetz besteht und die Lohnersatzleistung dann ggf. nicht ausbezahlen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber hier keine Erstattung vom Staat erhält. Das Ganze gilt natürlich nur, soweit der Mitarbeiter in Quarantäne weder krank ist/wird oder seine Tätigkeit auch im Homeoffice verrichten kann. Dann besteht, wie bekannt, ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bzw. wird der Lohn ganz regulär weiter bezahlt für die verrichtete Arbeit. Wann genau diese neue Regelung in Bayern gelten soll, bleibt abzuwarten.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch darüber hinaus zu aktuellen Themen und Fragestellungen in dieser besonderen Situation zur Verfügung.
Über unsere Zentrale, Tel.+49 (0) 8823/8754 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.
Sprechen Sie uns gerne an und – bleiben Sie gesund!
Ihre Kanzlei dr.schauer und margraf