Sehr geehrte Damen und Herren,
viele Unternehmen, Freiberufler und Solo-Selbständige standen durch die volkswirtschaftlichen Folgen der globalen Corona-Pandemie vor dem wirtschaftlichen Ruin.
Deswegen hat die deutsche Bundesregierung 2020 mit zahlreichen finanziellen Soforthilfeprogrammen versucht, viele Arbeitgeber und Selbständige zu unterstützen und so das betriebliche Aus und Insolvenzen zu verhindern. Was viele allerdings nicht wissen: Corona-Soforthilfen sind kein Geschenk – zumindest im steuerrechtlichen Sinne werden diese häufig als Betriebseinnahme behandelt. Auf Corona-Soforthilfen sind folglich Steuern abzuführen.
Das LfSt Bayern hat mit Verfügung vom 5.10.2021 Stellung bezogen.
Im Ergebnis werden in der Weisung zwei Kernaussagen getroffen:
Sämtliche gewährte finanzielle Hilfen sind ertragsteuerlich als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen.
Eine ermäßigte Besteuerung der Hilfen nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 und Abs 2 Nr. 2 EStG („Entschädigung für entgangene Einnahmen bzw. für die Nichtausübung einer Tätigkeit“) scheidet aus.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass diese Hilfen bei der Ermittlung der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2021 nicht berücksichtigt werden sollten, damit sie in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommen konnten.
In der nun folgenden Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- sowie Gewerbesteuererklärung sind sie wiederum jedoch als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Folglich kann daraus daher entsprechende Steuernachzahlungen resultieren.
Umsatzsteuer fällt auf die erwähnten Hilfen nicht an.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch darüber hinaus zu aktuellen Themen und Fragestellungen in dieser besonderen Situation zur Verfügung.
Über unsere Zentrale, Tel.+49 (0) 8823/8754 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.