Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie mit diesem Newsletter über aktuelle Themen im Bereich der Corona-Sonderzahlungen, der Corona-Impfungen sowie der Kurzarbeit informieren.
1. Verlängerung der steuerfreien Corona – Sonderzahlungen
Im Zuge der Corona – Krise hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Sonderzahlung in Höhe von bis zu 1.500,00€,
den sog. „Corona- Bonus“ steuer – und sozialversicherungsfrei zuwenden können. Diese Möglichkeit war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
Später hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Nun stimmte der Bundesrat einer zweiten Verlängerung zu und eine steuerfreie
Zuwendung wird bis zum 31. März 2022 möglich sein. Allerdings kann der Freibetrag von 1.500,00€ nur einmalig und nicht in jedem Veranlagungszeitraum aufs Neue ausgeschöpft werden. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber, die bereits 1.500,00€ bezahlt haben, keine zweite steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlung tätigen können.
Sollte der Freibetrag in Höhe von 1.500,00€ noch nicht voll ausgeschöpft sein, weil nur ein geringerer Bonus gezahlt wurde, kann der Restbetrag bis 1.500,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei zugewendet werden. Sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr bezahlen, ist der Überschuss steuer- und sozialversicherungspflichtig. Im Übrigen gelten die Bedingungen wie gehabt, insbesondere muss die Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt ausbezahlt werden. Sie kann nicht statt anderweitig geschuldeten Einmalzahlungen, wie z.B. Urlaubs -oder Weihnachtsgeld, gezahlt werden.
2. Corona – Impfung – wichtige Fragen für Arbeitgeber
a) Kann der Arbeitgeber Arbeitnehmer zur Impfung verpflichten?
Für COVID-19 gibt es keine gesetzliche Impfpflicht. Arbeitnehmer müssen sich nur impfen lassen, wenn dazu eine gesetzliche Pflicht besteht. Das gilt auch für Arztpraxen und Krankenhäuser. Der Arbeitgeber muss hier aber sicherstellen, dass nicht geimpfte Mitarbeiter kein Risiko für Patienten darstellen. Der Patientenschutz kann so zur Folge haben, dass ungeimpfte Mitarbeiter in bestimmten Bereichen nicht mehr tätig werden können.
b) Kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Informationen über den Impfstatus verlangen?
Es gibt keinen Auskunftsanspruch bzw. keine Auskunftspflicht über den persönlichen Impfstatus. Nur in Ausnahmefällen hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Information, wenn er diese benötigt, um Corona-Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter, Kunden oder Patienten ergreifen zu können. Die Frage ist jedoch nicht abschließend geklärt und wird wohl künftig auch die Arbeitsgerichte beschäftigen.
c) Sind Bonuszahlungen für Impfwillige zulässig?
Bonuszahlungen für durchgeführte Impfungen sind umstritten. Dafür spricht, dass mit der Impfprämie eine besondere Leistung des Arbeitnehmers honoriert wird, zu der er nicht verpflichtet ist. Durch die Impfung soll das Ansteckungsrisiko im Betrieb und auch bei Kundenkontakt reduziert werden. Eine Impfprämie kann daher ein aus dem Arbeitsverhältnis begründeter Anreiz für die Arbeitnehmer und ein sachlicher Grund für eine Sonderzahlung sein. Spiegelbildlich darf hierdurch keine Benachteiligung oder Maßregelung anderer Mitarbeiter entstehen. Es besteht daher ein gewisses Risiko, dass Arbeitnehmer, die sich nicht impfen lassen, einen Anspruch auf Zahlung der Impfprämie aus dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend machen. Wie die Arbeitsgerichte hierüber im Einzelfall entscheiden werden, bleibt abzuwarten.
d) Darf der Arbeitgeber Arbeitnehmer zur Impfung verpflichten?
Es gibt keine gesetzliche Impfpflicht. Deshalb kann der Arbeitgeber auch keinen dahingehenden Druck ausüben, etwa durch Abmahnungen oder Kündigungen. Solche Maßnahmen wären rechtswidrig und Mitarbeiter könnten sich arbeitsgerichtlich dagegen zur Wehr setzen.
e) Können Mitarbeiter, die sich nicht impfen lassen, benachteiligt werden?
Auch hier gilt wieder: Es gibt keine gesetzliche Impfpflicht und deswegen kann der Arbeitgeber auch Mitarbeiter nicht benachteiligen, die sich nicht impfen lassen möchten. Es ist aber denkbar, dass der Arbeitgeber Bewerber im medizinischen Einrichtung ablehnt, die sich nicht impfen lassen wollen. Eine Differenzierung bei Gehaltserhöhungen etc. wird aber ebenfalls rechtlich nicht in zulässiger Weise möglich sein.
f) Gibt es sonst Möglichkeiten zur Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Mitarbeitern?
Eine Differenzierung ist durchaus möglich. Dies schon aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber gegenüber ungeimpften Mitarbeitern gegebenenfalls besondere Schutz-maßnahmen ergreifen muss. So können geimpfte Mitarbeiter z.B. früher aus dem Homeoffice zurückkehren oder Gemeinschaftseinrichtungen wie gewöhnlich benutzen.
3. Kurzarbeit und Corona
Die Sonderregelungen, insbesondere der vereinfachte Zugang zu Kurzarbeit für Kurzarbeitergeld wegen der Corona-Pandemie werden bis Ende September 2021 verlängert. Unternehmen können damit noch bis September leichter Kurzarbeit anmelden als vor Corona. Darüber hinaus werden Unternehmen bis Ende September 2021 weiterhin
100% der Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden erstattet.
Es reicht zudem für die Anmeldung von Kurzarbeit weiterhin aus, wenn mindestens 10% der Beschäftigten betroffen sind und nicht wie sonst gesetzlich vorgegeben 1/3 der Beschäftigten. Aktuell erhalten Beschäftigte 60 % des letzten Nettogehalts als Kurzarbeitergeld, Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67 %. Ab dem vierten Bezugsmonat kann das Kurzarbeitergeld unter bestimmten Voraussetzungen auf 70% beziehungsweise 77% erhöht werden, vom dem achten Bezugsmonat an sind Zahlungen von 80% beziehungsweise 87% möglich.
Bei Rückfragen hierzu stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung! Über unsere Zentrale, Tel.+49 (0) 8823/8754 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.
Sprechen Sie uns gerne an und – bleiben Sie gesund!
Ihre Kanzlei dr.schauer und margraf